Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

Beitrag zu Erklärung der Art. 47. 49. 52 und 55 des rc. 129
Einlassung und Antwort sub praej. und bat um eine Entscheidung
des Inhaltes,
daß Beklagte dem Kläger den durch nichterfolgte Lieferung
von 44 Stück Eugenia entstandenen Schaden an 110 Thlr.
nebst Verzugszinsen von Zeit erhobener Klage an gerechnet zu
bezahlen und die Kosten zu erstatten schuldig nach Handels-
gerichtsgebrauche.
In der Beilage A. bemerken die Beklagten, sie hätten seinen,
Klägers, Auftrag durch ihren Reisenden Hrn. Sch. erhalten, be-
dauerten aber sehr, diesen Auftrag in Ansehung der von ihm, N.
limitirten Preise nicht annehmen zu können; ihr Reisender müsse
sich hierbei total im Jrrthnm befunden haben, sonst könne ein solches
Versehen nicht Vorkommen, indem sämmtliche Waare ihnen weit
höher zu stehen komme, als er anlegen wolle. Die bestellten 26 Stück
von dem (dem Briefe eingelegten) Muster f könnten sie nicht anders
als 4 Sgr. pr. Berliner Ellen liefern, die 9 Stück von einer zweiten
beigelegten Probe -fst nicht unter 4% Sgr. und die 9 Stücken von
einer dritten Probe -f-j-f nicht unter 44/z Sgr.; auch bei diesen
Preisen verdienten sie fast gar nichts und wollten nur die Ehre haben,
mit ihm in Verbindung zu kommen; ohnehin hätten sie noch zu ge-
wärtigen, daß bei den noch immer steigenden Preisen der Garne rc.
sie dieses Geschäft gänzlich ohne Nutzen machen würden. Sei er
mit diesen Preisen einverstanden, bäten sie um Bescheid und würden
dann die Maaren machen lassen und rechtzeitig zusenden. Die Con-
ditionen nach 3 Mnt./3 Mnt. mit 4°/0 wollten sie zwar eingehen, ob-
gleich sie nicht anders verkauften als 3 Nnt. mit 2°/0.
In der Beilage B schreibt Kläger, er müsse sich gegen den In-
halt des Schreibens vom 2ten entschieden verwahren, da er die fragliche
Bestellung fest gegeben habe und solche vom Reisenden Sch. ohne
jeden Vorbehalt ausgenommen worden sei. Es wäre traurig,
wenn die Vertreter der Häuser nicht die Vollmacht zu fest abzu-
schließenden Geschäften hätten und würde eine derartige Handlungs-
weise in ihren Consequenzen den Zwischenhandel gänzlich unmöglich
machen rc. Er müsse entschieden auf Effectuirung des Auftrags be-
stehen.
In dem am 25. Septbr. 1862 abgehaltenen Termine räumte
der erschienene Mitinhaber der beklagten Firma 3. W. die Klage im
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 2. Heft. 9

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