Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

15. Ueber die Frist zur Empfangnahme oder Lieferung der Waare bei Kauf und Verkauf - purgatio morae - festbestimmte Frist. - Art. 354. 355. 356 und 357 des H.-G.-B. Art. 1657 des Cod. civ.

XIII.

Ueber die Frist zur Empfangnahme oder Lieferung der
Waare bei Kauf und Verkauf — purgatio morae — fest-
bestimmte Frist — Artikel 354. 355. 356 und 357 des
a. d. Handelsgesetzbuchs. — Art. 1657 des socke civil. —
Mitgetheilt von Herrn Carl Schmidt, I. Staatsprocurator am Appelations-
gerichte der Pfalz zu Zweybrücken.

Das Handelshaus M. in Mannheim erhob unterm 8. October
1862 bei dem Handelsgerichte zu Frankenthal Klage gegen den
Handelsmann H. in Haßloch — indem es aufstellte, es haben am
25. August 1862 von dem Beklagten circa 120 Ctr. 1858er Tabak
gekauft um den Preis von 14 Gulden 30 Kreuzer per Ctr., Beklagter
aber verweigere die Ablieferung des Tabaks, weshalb es das Petitum
stelle, den Beklagten zur Ablieferung des Tabaks oder aber zu einer
Entschädigung von 600 Gulden, subsidiarisch zu einer durch Experten
zu ermittelnde Entschädigung, bestehend in der Differenz zwischen dem
Ankaufspreise und dem derzeitigen Marktpreise des gekauften Tabaks
zu verurtheilen. — Der Beklagte gab zwar den Kauf und Verkauf
des Tabaks zu, behauptete aber, es sei bei dem Vertrage festbestimmt
worden, daß der Tabak längstens bis 6. September 1862 abgeholt
werden müsse — diese festbestimmte Frist habe Kläger nicht einge-
halten, sei vielmehr erst am 8. September zur Abholung des Tabaks
bei ihm erschienen, weßhalb er seinerseits nicht mehr an den Vertrag
gebunden und berechtigt gewesen sei, nach Ablauf der vertragsmäßigen
Frist die Ablieferung des Tabaks zu verweigern. — Auf den Grund
dieser Erklärung des Beklagten verlangte das klägerische Handels-
haus die Beurkundung des Zugeständnisses des Beklagten über das
Zustandekommen des Vertrags und die sofortige Zuerkennung seiner
Klage — subsidiarisch deserirte es dem Beklagten einen Eid über den

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer