Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 20 (1871))

Norddeutscher Bund. Zu Art. 1. 88, Nr. 1 d. a. d. W.-O. 465
Weiteres mit dem Prädicat „böslich" in dem eben hervorgehobenen
Sinne bezeichnet werden darf. Es kommt vielmehr auf die nähe-
ren Umstände des Falls an. Insbesondere, wird dann der höchste
Grad von Nachlässigkeit anzunehmen sein, wenn der ausfolgende
Beamte der Bahn die Existenz gleichmarkiger Collis für verschie-
dene Destinatäre bei der Auslieferung gekannt, dennoch aber der
hierdurch gebotenen besonderen Achtsamkeit zuwider die Auslieferung
ohne nähere Prüfung bewirkt hat. Denn in diesem Falle muß er
sich bewußt gewesen sein, daß Auslieferung ohne genauere Unter-
suchung Beschädigung herbeiführen könne. Die dennoch unterlassene
Prüfung constatirt einen frevelhaften Leichtsinn, welcher der bös-
lichen Absicht gleichgestellt werden muß.
Mechftlrecht.
Zu Art. 1 der W.-O.
Rechtsgültigkeit eines von einer Ehefrau aus den Ehe-
mann gezogenen, von diesem acceptirten Wechsels.
Erk. des Bundesoberhandelsgerichts vom 15. Decbr. 1870.
Es kommt hinzu, daß die Beklagte, auch ohne Handelssrau
zu sein, durch die Ziehung des streitigen Wechsels rechtsgültig ver-
pflichtet sein würde, wenn der Bezogene und Acceptant ihr Ehemann
wäre, da solchenfalls in der Acceptation die Genehmigung der von
der Ehefrau vorgenommenen Rechtshandlung zu erblicken sein würde.
Zu Art. 88 Nr. 1 der W.-O.
Nur die erheblichen Vermerke aus dem Wechsel muß der
Protest abschriftlich mitenthalten.
Erk. des Bundesoberhandelsgerichts vom 6. Decbr. 1870.
Vermittelst des Protestes hat der Wechselinhaber den Beweis
zu liefern, daß er den sein Regreßrecht, beziehentlich beim domi-
cilirten Wechsel seinen Anspruch gegen den Acceptanten, bedin-
genden Obliegenheiten genügt habe. Voraussetzung dabei ist die
Identität des protestirten und des mit der Protesturkunde zur
Einlösung vorgelegten Wechsels. In Rücksicht darauf, daß der
Zeitpunkt der Protesterhebung zugleich für die Wirksamkeit späterer
Wechselerklärungen entscheidend ist, muß die zur Erkennbarkeit der
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XL. 30

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