Die Börsengeschäfte.
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Differenz als den Einsatz, um welchen beide Contrahenten spielen
oder wetten. Ist der Preis gestiegen, so verliert der Lieferer den
Einsatz, welchen der Bezieher gewinnt; ist der Preis gefallen, so
verliert der Bezieher den Einsatz, welchen der Lieferer gewinnt.
Bei dieser allerdings sehr scharfsinnigen Combination wird jedoch
übersehen, daß die Absicht, zu gewinnen, überhaupt allen Handels-
geschäften eigenthümlich, ja sogar das Kennzeichen ist, durch welche
diese von andern Geschäften unterschieden werden. Wollte man
darin etwas Unerlaubtes erblicken, so müßte man geradezu alle
Handelsgeschäfte verurtheilen. Insbesondere wird in Art. 271,
Nr. 1 der Kauf oder |bte anderweite Anschaffung von Waaren,
Staatspapieren, Actien oder andern für den Handelsverkehr be-
stimmten Werthpapieren als Handelsgeschäft beurtheilt, wenn er
in der Absicht geschieht, dieselben weiter zu veräußern; desgleichen
nach Art. 271, Nr. 2 die Uebernahme einer Lieferung von Gegen-
ständen der unter Ziffer 1 bezeichneten Art, welche der Unterneh-
nehmer zu diesem Zweck anschafft. Hier ist allerdings nur die
Absicht der Weiterveräußerung, nicht aber die Absicht, mittels der-
selben zu gewinnen genannt; allein diese wird als selbstverständlich
betrachtet, vgl. Goldschmidts Handbuch des Handelsrechts, § 47,
sub 4, S. 424. Die Motive zu dem preußischen Entwurf heben
dieses S. 101 ausdrücklich hervor: „Nur wenige einzelne Geschäfte
sind derartig, daß sie schon an und für sich, ohne Rücksicht auf
einen gewerbmäßigen Betrieb, in das Gebiet des Handels fallen;
es gehören dahin insbesondere solche Geschäfte, die nicht zur un-
mittelbaren Befriedigung der Bedürfnisse dessen, der sie abschließt,
sondern lediglich in der dem Handel charakteristischen Absicht
eingegaugen werden, aus der Preisverschiedenheit beim
Umsatz der angeschafften Waaren einen Gewinn zu ziehen."
In gleicher Weise heißt es S. 103: Kauf und Miethe be-
weglicher Sachen, zu dem Zwecke geschlossen, solche weiter zu ver-
kaufen oder zu vermiethen, haben unzweifelhaft die Natur von
Speculationsgeschäften; denn sie werden lediglich in der Absicht
eingegangen, um aus der Ueberlassung der gekauften oder gemiethe-
ten Gegenstände an Andern einen Gewinn zu erzielen."
Bei der zweiten Berathung des Art. 212 des Entwurfs, welcher
nach den Ergebnissen der ersten Lesung als Art. 234 erscheint,