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Königreich Preußen. Art. 283.
der citirte Artikel selbst eine solche Unterscheidung nicht gemacht
hat; daß aber bei der Zulässigkeit einer solchen allgemein gehal-
tenen Schadensklage das dagegen aus Art. 61, Nr. 3 der B.-Pr.-O.
hergeleitete Argument nicht zutrifft, daß es einen Widerspruch
involviren würde, eine Klage auf Ersatz des näher zu liquidiren-
den Schadens zuzulassen und zugleich in der Ladung die Angabe
des Betrages zu fordern; daß vielmehr in einem solchen Falle
dem Willen des Gesetzgebers Genüge geleistet ist, wenn der Gegen-
stand der Klage lediglich als Schadensforderung bezeichnet wird;
daß aus demselben Grunde dann auch das fernere Argument,
hergenommen aus der Unmöglichkeit, sich im Wege der Sühne
durch Anerbietung einer bestimmten Summe zu liberiren, hin-
fällig wird, da Beklagter, wenn er feine Verbindlichkeit zum Er-
sätze des Schadens in Gemäßheit der thatsächlichen Grundlage der
Klage anerkannt, nicht gehindert ist, eine nach seinem Ermessen
hinreichende Summe zur Erledigung der Sache dem Kläger mit
der im Art. 525 der B.-Pr.-O. angegebenen Wirkung anzubieten.
Art. 283.
Umfang und Art des Schadensersatzes bei der aguilischm
Klage.
Erk. des Obertribunals zu Berlin (V. Senat) vom
22. Mai 1869. (Striethorst, Archiv s. Rechtsfälle, Bd. 75,
S. 77.)
Es liegt hier unbestritten eine aquilische Klage vor. Nach
den Grundsätzen derselben kommt nicht nur der dem Beschädigten
zugefügte directe Vermögensnachtheil, sondern auch der consecutive
Verlust, also nicht blos der wahre Werth der vernichteten Sache,
sondern auch das erweisliche Interesse in Anschlag, —
Lex 23. § 3. Lex 33. Dig. 9. 2.
Nur ein ganz ungewisser Gewinn, eine vage Hoffnung
oder ein Affectionswerth bleibt außer Betracht.
Lex 29. § 3. Lex 33. Dig. eodem.
Besteht auch der Schadensersatz im Allgemeinen in der Aus-
gleichung der widerrechtlichen Vermögensverringerung durch Hin-
gabe des äquivalenten Vermögenstheils, so ist doch insbesondere
bei der nach den Grundsätzm der Lex Aquilia, zu beurtheilenden