Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 20 (1871))

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Königreich Preußen. Art. 280. 281.

gerischen Handlung ein Orleansfabrikgeschäft betrieb. Klägerin
habe außerdem nur noch bei Gebrüder Elbers in Hagen angefragt
und von diesen die Auskunft erhalten, daß Richter ihnen unbe-
kannt sei. Am 5. Februar 1868 fei bereits Richter in der Ge-
schäftswelt schlecht akkreditirt gewesen; schon das Schreiben der
Beklagten an Richter vom 20. Januar 1868 mache die Empfeh-
lung zu einer dolosen, da Beklagte danach Richter für einen Ver-
brecher, jedenfalls für unsicher gehalten habe, indem sie unter
Androhung des Kriminalverfahrens 50 Stück Orleans zurück-
forderte. Wenn im März 1868 noch eine Diskontirung von Wech-
seln über 300 Thlr. ftattgesunden habe, so seien aus denselben
außer Richter noch andere und zwar-sichere Leute verpflichtet ge-
wesen und Beklagte habe nichts zu befürchten gehabt.
Beklagte bestreitet Vorstehendes und hält es für unerheblich.
Es komme allein aus den Inhalt ihrer beiden Briese vom 16. Ja-
nuar und 5. Februar pr. an, und hierin seien unter ausdrück-
licher Enthaltung einer jeden Empfehlung nur Thatsachen nach
bestem Wissen angegeben. Die Bemerkung über die dem Richter
in Aussicht stehende Erbschaft beruhe auf einer Mittheilung des
Justizraths Leviseur zu Pleschen. Ihre Vorhaltungen, Mahnungen
und Drohungen gegen Richter bezögen sich nur auf dessen im
Handelsverkehr nicht ungewöhnliche Zögerung in der Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten und zeigen ebenso wie die dabei gebrauchten
Ausdrücke zur Bezeichnung eines unpünktlichen Zahlers einen dritten
nichts an, weshalb auch der Klägerin davon keine Mittheilung zu
machen gewesen sei. Was die im März pr. diskontirten 300 Thlr.
betrifft, habe Beklagte weder den Acceptanten, noch auch Indos-
satare und Indossanten, insofern letztere überhaupt vorhanden
waren, kennen gelernt und gekannt. Der kaufmännische Rath und
die Empfehlung sind weder ein Handelsgeschäft noch auf dem Ge-
biete des bürgerlichen Rechts ein Vertrag und ziehen rechtliche
Wirkungen nach sich nur auf Grund des dem bürgerlichen Rechte
angehörenden Prinzips, das eine dabei begangene Arglist dem Em-
pfehlenden für allen Schaden verantwortlich macht (Endemann,
das deutsche Handelsrecht, § 148; Thöl, Handelsrecht, Bd. I,
§ 101; Försters Theorie und Praxis, Bd. II, S. 375; Koch,
Lehrbuch des preußischem gem. Privatrechts, Bd. I, § 415). Eine

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