2 1. Alphabetisches Sachregister über Abhandlungen und Entscheidungen.
Abwesende, Perfektion eines Geschäfts unter solchen, XXV, 323.
Accept, Haftung aus einem solchen, das unter einer Collectivbezeichnung er-
theilt ist, welche nicht als Firma zu betrachten, XXII, 229.
Acceptation, s. Cesston, XXII. S. Annahme, XIX> Eines Wechsels, wenn
der Ehemann einen von seiner Ehefrau auf ihn gezogenen, auf eigne Ordre
gestellten Wechsel acceptirt, so liegt hierin die Erklärung der ehemännlichen
Genehmigung nicht nur zur Ausstellung, sondern auch zur Weiterbegebung
des Wechsels, XXV, 697.
Accordrate, das über dieselbe hinaus Gezahlte ist nicht als Liberalität zu
betrachten, XVIII, 32.
Actie n, Kauf von solchen, wann kann dieser aufgehoben werden? XIX, 47.
Actien und Jnterimsscheine, s. Amortisationsfrist, XXI. Verzug beim Em-
pfang der Actien. Gehörige Offerte und Interpellation. Die sogenannte
Abendbörse ist ein dem Hamburger Recht völlig unbekanntes Privatinstitut,
worauf sich die den Verkauf auf der Börse betreffenden Usancen nicht beziehen,
XXIV, 181. Fehlen von Coupons bei gelieferten Actien; Beweislast, XXIV,
236. S. Effectenhandel, XXIV.
Actiengesellschaft, Nothwendigkeit der Ergänzung eines unvollständig ge-
wordenen Verwaltungsrathes, XVI, 89. Ob eine auf bestimmte Zeit ge-
schlossene über diese Zeit hinaus durch Mehrbeschluß der Actionäre gegen den
Willen der Minderheit fortgeführt werden kann?- XVII, 212 flg. Ueber-
lassung von Actiennummern gegen Entgeld behufs Ausübung des Stimm-
rechts in der Generalversammlung, XVII, 225 flg. Ob die Actiengesellschaft
passives Subject einer Ehrverletzung sein kann? XVII, 210. Haften der
Actiengesellschaft für Zwecks ihrer Errichtung eingegangene Verbindlichkeiten.
XVIII, 82. Was folgt aus der Vorschrift der staatlichen Genehmigung
einer Actiengesellschaft, XIX, 45. Haftung des Unternehmers einer solchen
gegenüber den einzelnen Theilnehmern, XlX, 47. XXII, 305. Eidesleistung
derselben, XIX, 318. Ihre Eide sind vom Vorstande derselben zu leisten,
XIX, 320. Caution des Vorstandes einer solchen, XXII, 259. Urkunden
und Geschäftsbücher und Edition durch eine solche, XXI, 320. Auflösung
eines Kaufvertrags über Actien. XXII. 305. Darf eine Actiengesellschaft
Procuristen bestellen? XXIII, 265. Klage auf Anberaumung einer General-
versammlung durch Actionäre nach vorheriger Zurückweisung eines solchen
Antrags durch eine frühere Generalversammlung. XXIV, 337. Voraus-
setzungen für die wirksame Entstehung einer Actiengesellschaft vor und nach
Einführung des a. d. H.-G.-B. Rückgriff der Gläubiger auf die Gründer
einer ungenügend constituirten, XXIV, 329. S. Dienstvertrag. XIX. S.
Actionäre, Commanditgesellschaften, XX. S. Blätter öffentliche. XXIII. S.
Vertrag, XXV.
Actienzeichnung, wann sie verbindlich ist, XXII, 304.
Aelio und exceptio quanti minor, s. Decort. XIX.
Actio de in rem verso, Erfordernisse derselben, XIX, 266.
Actio de recepto, Voraussetzungen derselben, XIX, 234.
Actio Pauliana im Handelsverkehr, XVI, 42. Ob und wann der Bürge
mit ihr belangt werden kann? XVI, 43 flg. S. Gemeinschuldner, XXII.
Actio quanti minoris steht ebenso, wie die exceptio quanti minoris dem
Käufer auf verhältnißmäßige Herabsetzung bei fehlerhafter Waare zu, XVI, 104.
Actionär, seine Ansprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstandes
geltend gemacht nach Auflösung desselben gegen ehemalige Vorstandsmitglieder.
Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, Legitimation znm Stimm-
recht auf solchen, XX, 344. S. Actiengesellschaft, XXIV.
Activa und Passiva, s. Consumvereiu, XVIII.
Activa, Uebergang derselben bei Uebertragung eines Handelsgeschäfts nebst
Firma, XXII, 136.