Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 16/25 (1872))

Quellenregister.

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Art. des i
H.-G.-B. i Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- und Seitenzahlen.

Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen des Versicherten ans dem Versicherungs-
verträge.
Art. 816-823.
Vacat.

Vierter Abschnitt.
Umfang der Hefahr.
Art. 824—857.

821 flg.

853.

854.

Der Versicherte, welcher vom Versicherer Ersatz für beschädigt an-
gelangte Güter fordert, hat nicht in allen Fällen den Beweis,
daß die Güter gehörig gestauet waren, zu erbringen. — Der
Schiffer, welcher Güter, die in beschädigter Verpackung hier (in
Hamburg) eintreffen, aus der Lage nimmt, haftet für Defect
nicht aber auch für Beschädigung, XVI, 413.
Baratterie. — Haftung des Versicherers dafür nach Hamburgischen
Recht. — Bedeutung der Clausel: nur für Seegefahr. — Um-
fang der Haftung des Versicherers. XVI, 416.
Der Versicherer eines auf „behaltene Ankunft" versicherten Schiffes
hat die Bergungskosten dann zu bezahlen, wenn das Schiff von
der Mannschaft bereits verlassen war, später aber dennoch ge-
borgen wurde. — Die Bergungskosten sind analog den Reclame-
kosten im § 41 des allgemeinen Plans. XVI, 420.

Fünfter Abschnitt.
Umfang des Schadens.
Art. 858—885.

858 flg.

881.

888.
890.

Versicherung eines Waarenlagers mit offenem Verkaufsgeschäft
gegen Fenersgefahr; Beweislast rücksichtlich der Warenbestände
zur Zeit des eingetretenen Brandunglücks und der Menge der
in der Zwischenzeit von der letzten Inventur bis zum Brande
verkauften Maaren, XVIII, 25.
Werden Maaren in Folge einer den Assecuradeur treffenden Be-
schädigung verkauft, so hat derselbe dem Versicherten nicht nur
die Differenz zwischen Verkaufsprovenue und Taxe resp. Factur-
werth zu bezahlen, sondern er muß ihn vollständig entschädigen,

Sechster Abschnitt.
VczaKkung des Schadens. y
Art. 886—898.
Seeversicherungsbedingungen §45 und 146. — Angeblicher Mangel
eines Versicherungsauftrags. — Anzeigepflicht. — Beweiskraft
der Verklarung, XXV, 413.
Beweisantretung mangelnden Interesses und erfolgter Befriedigung
abseiten des Versicherers durch Editionsanträge und Eidesdela-
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