Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 16/25 (1872))

Quellenregister.

143

Art. des
H.-G.-B.

313. 315.
313.

313. 319.
340.
355—358.

313—315.
313. 374.
382. 414
bis 419.
644. 649.
313. 314. 382.
§ 56desEiNf.-
Gesetzes.
314. 315.

317.

317. 7.

317.

317. -
317. !
317 (309).
317. 271, >
Rr.3. H.-G.-
A. Art. 60.'
61. des Pr.
Eins.-Ges.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- -und Seitenzahlen.

Zulässigkeit der Ersetzung des Retentionsrechtes durch eine ander-
weite Sicherheitsleistung, XXIV, 481.
a) Wenn dem Gläubiger Abschlagszahlungen ausdrücklich auf be-
stimmte Forderungen geleistet werden, so ist es unstatthaft,
diese Zahlungen zur Tilgung anderer Schulden des Debitors zu
verwenden, b) Es ist daber auch weiter unstatthaft, wenn derlei
Abschlagszahlungen auf eine bestimmte Wechselschuld geleistet
werden, nach Verwendung der eingelangten Zahlungsmittel zur
Tilgung anderer Forderungen, den Ltzecksel als Deckung des
noch unberichtigten Restes der letzteren vorzubehalten — zu
retiniren — beziehungsweise denselben im Vollbetrage einznklagen,
XXI, 140.
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen eines connexen Scha-
densanspruchs. — Die Annahme eines bestimmten Antrags enthält
einen bindenden Kauf. — Mustermäßigkeit der Waare beim Kauf
nach Muster.—Entschädigung des Käufers wegen Nichteffectnirung
einer Bestellung, XIX, 99.'
Ablieferung des Faustpfandes zum Concurse, XVIII, 416.
Verfolgungsrecht des Absenders. — Natur des Verfolgungsrechts. —
Jndossirung eines Ladescheins. -Das Institut des Ladescheins,
wenn auch dem Institut des Counossements verwandt, ist doch
keine bloße Ausdehnung des Letzteren aus den Land- und Fluß-
transport, XIX, 326.
Berfolgungsrecht des Absenders einer Waare. Pfandrecht resp.
Retentionsrecht des Spediteurs, XXIII, 12.
Klage auf Deckung von Forderungen vor der Verfallzeit, hervor-
gerufen durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners, XVIII, 234.
Dritter Abschnitt.
Aöschtießung der Kandetsgeschäfte.
Art. 317—323.
Bei Handelsgeschäften ist eine ausdrückliche Willenserklärung auch
dann nicht erforderlich, wenn diese sonst nach den Landesgesetzen
vorgeschrieben ist, XXIII, 316.
Anwendbarkeit des Art. 317 des H.-G -B. auf die handelsge-
schäftliche Rechtssphäre des Vertrages. Maritalischer Konsens zu
Handelsgeschäften der Ehefrau, XXII, 183.
Das Geding unter den Parteien, der Kaufvertrag solle unverbindlich
sein, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist Schlußnoten am
Wohnorte des Verkäufers gewechselt würden, hat auf die Per-
fection des Vertrags keinen Einfluß, sondern eröffnet nur die
Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrage, XIX, 103.
Form des Vorbehaltes bei Zahlungen, XXIIl, 315.
Die Bedeutung verabredeter Schriftlichkeit, XX, 169.
Nothwendigkeit der Schriftform zur Bestellung eines Pfandrechts,
XX. 170.
Der Versicherungsvertrag gegen Prämie bedarf im Gebiete des
allg. L.-R. der Schriftform, XX, 172.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer