Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 16/25 (1872))

Quelleuregister.

139

Art. des
H.-G.-B.

294.
294.
297. 298.
371.
297. 298.
(82. 371).
297. 298.
(55).
298.
299.
299. !
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300. !
300 flg.
300 u. 323.!

300 flg.

301. 303.
305.
301. 303.
287.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- und Seitenzahlen.

zeit der Forderung wegen eines bei dem Vertrage unterlaufenen
Jrrthumes nicht unterworfen, XXIV, 64.
Rechtliche Bedeutung des Ausdruckes „Jrrthum Vorbehalten,"
XXIV, 473.
Zur Lehre vom Anerkenntnißvertrag, insbesondere im kaufmännischen
Verkehrsleben, XXV, 474.
Natur des Provisions-Anspruchs des Verkaufs-Agenten. Auf-
hebung der Agentur durch Eröffnung des Concurses über das
Vermögen des Agenten, XXIII, 276.
Provisionsanspruch für die Vermittlung eines Geschäfts, XXIII,
281.
Die Behauptung des auf Erfüllung eines Vertrags Verklagten, daß
er denselben nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ist von
ihm zu erweisen, XXIII, 282.
Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns zu seinem Bankier, XX, 149.
Stellung des Cesstonars dem Cedenten und Schuldner gegenüber,
namentlich bei Gegenforderungen des letzteren, XVII, 250.
Bekanntmachung des Debitor cessus von der Cession, XX, 151.
Ungültigkeit der Verhandlungen zwischen Schuldner und Cedenten
nach Bekanntmachung der Cession. Zahlung der arrestirten
Forderung an das Depositorium des Arrestgerichts, wenn der
Schuldner wußte, daß dieselbe den: Arrestateu nicht mehr zu-
stand, XXIII, 283.
Wesentliche Requisite der Cession-Acceptatiou, XXIII, 289.
Ueber den Begriff der Anweisung, XXII, 174.
Anweisung. Bedeutung kaufmännischer Bucheinträge, XXIV, 143.
a) Die gemeinrechtliche Bestimmung, wonach zur Vollständigkeit
der Anweisung die Zustimmung des Assignaten, des Assignatars
und Assignanten erforderlich ist, wurde von dem Handelsgesetz-
buche unberührt gelassen.
b) Das von dein Assignaten über die Nachricht des Assignanten
beobachtete Stillschweigen, daß dieser einen Theil seines Gut-
habens durch eine auf jenen abgegebene Anweisung als getilgt
betrachte und demgemäß auch die Eintragung in die Handels-
bücher vorgenommen habe, ist nicht als stillschweigende Ännahme
der Anweisung zu betrachten, da der in dieser gelegene Zahlungs-
auftrag nicht zu jenen Handelsgeschäften gehört, rücksichtlich welcher
nach Art. 323 eine Verpflichtung zur sofortigen Antwort besteht,
XXl, 124.
Das Handelsgesetzbuch läßt die Erörterung der aus der Nichtan-
nahme einer Anweisung entspringenden Rechtsverhältnisse unent-
schieden. b) Nach der im Art. 1 des H.-G.-B. aufgestellten
Ordnung der Entscheidungsquellen in Handelssachen ist es un-
statthaft, die wechselrechtlrchen Anordnungen über einen Regreß
Mangels Annahme auf den zu a. bemerkten Fall anzuwenden,
XXI, 126.
Das schriftliche Zahlungsversprechen, XVIII, 284 flg.
Berpflichtungsschein. Begriff desselben. Giltigkeit einer auf einem
Wechselscheine abgegebenen Erklärung als Verpflichtungsschein
(Conversion). Einrede der Zahlung. Zinsversprechen ohne An-
gabe des Zinsfußes, XX, 160.

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