Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

502

Quellenregister.

Art. des
H.-G.-B-

317.

317.
324 ff.

324 ff.
324 ff.

324 ff.
(122. 169.
911).
324. 342.
328—331.
336. 348.
653 flg.

337 ff.
339.
339.
340.
340. 347.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

Bei Handelsgeschäften ist eine ausdrückliche Willenserklärung auch
dann nicht erforderlich, wenn diese sonst nach den Landesgesetzen
vorgeschrieben ist. 316.
Form des Vorbehaltes bei Zahlungen. 315.
Kann der Kläger Feststellung seiner streitigen Forderung auch dann
verlangen, wenn er die Gegenforderung des Verklagten vom
gleichem Betrage anerkennt? 323.
Tilgung einer Forderung durch Wechsel. 318.
Ist zur Tilgung einer Schuld durch Eingehung eines Wechselge-
schäfts wirkliche Baarzahlung der Wechsel-Valuta nothwendig,
oder eine Entrichtung derselben durch Verrechnung genügend?
Wird die Wirkung der Tilgung dadurch wieder aufgehoben, daß
die gegebene Valute im Regreßwege herausgegeben werden
muß? 324.
Rückwirkende Kraft der Kompensation. 319.
Ort der Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkäufers bei Zeit-
käufen über Jnhaberpapiere. Einfluß des Handelsgebrauchs. 329.
Ultimo als Zeitbestimmung für Lieferungsgeschäfte; Wirkung der
Festsetzung eines Liquidationscurses. 330.
Klägerischerseits (der Kläger) behauptete Unempfangbarkeit der
Waare als unbegründet angesehen. Frage: ob den Klägern,
Holländern, welche mit dem Beklagten, einem Hamburger, einen
Handel über Fische, abzuladen in Finnmarken und' bestimmt
nach Rotterdam, abgeschlossen haben, der Beweis eines Platzge-
brauchs in Rotterdam in Ansehung der Beschaffenheit der Waare
nachzulassen? Verneint. Art. 336 des H.-G.-Bs., Erwägungen
über die Verschiedenheit des Platzgeschäfts, welches im Zweifel
durch die localen Auffassungen in den Puncten näher bestimmt
wird, über welche die Contrahenten Besonderes nicht vereinbart
haben; und dem Abladegeschäft ab fremden Plätzen, welches durch
jene Auffassungen nicht beherrscht wird. Auslegung des Con-
tractes. Die Verpflichtung des Käufers, wenn im Falle einer
Zurdispositionsstellung der Waare Grund zu der Annahme vor-
handen ist, der Schiffer werde wegen des ungenügenden Zustan-
des derselben in quali oder in quanto oder in beiden mit Er-
folg in Anspruch genommen werden können, geht nur so weit,
daß er das Geeignete durch Einbehaltung der Fracht (oder auf
andere Weise) zur Sicherstellung jenes Anspruchs Vorkehren muß,
damit dem Verkäufer die Möglichkeit nicht entzogen werde, dem
in Rede stehenden, einstweilen auch zu seiner Gefahr stehenden
Gegenstand nach seinem Willen ordnen zu lassen. Bedeutung
der Art. 653 flg. 120.
Barattohandel. 333.
Kauf auf Besicht. 22.
Kauf auf Probe. Rechtliche Bedeutung der Abrede, daß nicht Kon-
venirendes nach 8 Tagen umgetauscht werden könne. 334.
Beweislast bei dem Kaufe nach Probe. 353.
Bei einem Verkauf nach Probe, bei welchem das Kaufgeld verab-
redetermaßen vor Uebergabe der Waare an den Käufer gezahlt
worden ist, hat, wenn die demnächst gelieferte Waare zur Ver-

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