6.2.2.2.
Bezirk des Appellationsgerichts zu Wiesbaden
432
Bezirk des A.-G. zu Wiesbaden.
weniger finden, wenn man berücksichtigt, daß die Ankunft des
Gutes in die Zeit vor der Frankfurter Messe gefallen ist, weitere
Thatsachen aber, aus welchen ein Verschulden gefolgert werden
könnte, nicht angeführt worden sind. W.
B. ZSezirK des AppeLationsgerichts zu Wiesbaden.
Klagerecht der Vereinsmitglieder gegen den
Verein wegen Ausschlusses aus demselben. Wirkung von
Majoritäts-Beschlüssen. Zeitpunkt des Beginns des
Vereins.*)
Wilhelm B. und Consorten erhoben gegen den seit 1. April
1851 bestehenden Männerkrankenverein zu Sch., vertreten durch
seinen aus dem Director, 2 Vorstehern und 6 Beisitzern besteh-
enden Verwaltungsrath Klage, worin sie vortrugen, sie seien als
Mitglieder des Vereins vor dem 1. April 1869 ausgenommen,
seit Kurzem würden sie jedoch als solche nicht mehr anerkannt,
ihnen die von ihnen ofserirten Wochenbeiträge nicht mehr abge-
nommen und sie zu den Generalversammlungen nicht mehr zuge-
lassen, es sei ihnen insbesondere der Zutritt zu derjenigen vom
6. Juni 1869 verweigert worden, und ebenso würden 3 der in
der Klagerubrik als Vertreter des beklagten Vereins mitbenannten
Beisitzer, welche statutengemäß „allen ordentlichen und außeror-
dentlichen Sitzungen, die der Director anordnet, beizuwohnen
haben," seit Ende April 1869 zu den Sitzungen des Verwalt-
ungsraths nicht mehr zugelassen, ja von denselben nicht einmal
benachrichtigt.
Die Bitte ging dahin, den beklagtischen Verein schuldig zu
erkennen, die Kläger als Mitglieder anzuerkennen, demgemäß sie
zu den Generalversammlungen einzuladen und zuzulassen, eben so
auch die drei Beisitzer als solche anzuerkennen, sie zu den Sitz-
ungen des Verwaltungsraths einzuladen und zuzulassen, auch alle
ohne Zuziehung der Kläger zu den Generalversammlungen und
*) Vgl. Holzschuher, Theorie und Casuistik, Band 3 Kap. 16 § 1. S. 841
Anm.