Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

Königreich Preußen. Art. 307.

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Im Uebrigen liegt aber nur dem Acceptanten der Anweisung die
direkte Pflicht zur Realifirung gemäß des Inhaltes ob. Hiernach
ist das erste Klagefundament hinfällig.
Klägerin geht aber noch weiter, indem sie zweitens unter
Ueberspringung ihres unmittelbaren Vormannes, Adolf Bergsfeld
die Verklagte für regreßpflichtig in Höhe des Inhalts der An-
weisung machen will. Der Sprung re greß ist aber, als civil-
rechtlicher Regreß des Cessionars gegen den Cedenten gedacht, völlig
unzulässig, da nur der unmittelbare Vormann ex contractu haft-
bar ist, mit dessen Vormann aber kein Rechtsconnex der Klä-
gerin besteht, welcher eine Regreßpflicht mit sich führt (cfr. Pro-
tokolle zum A. D. H.-G.-B. S. 558. ff.)
Um die Zulässigkeit des Sprungrepresses zu rechtfertigen, ist
von Klägerin noch der §. 150. I. 11. A. L.-R. herbeigezogen,
welcher lautet:
Ist jedoch der unmittelbare Verkäufer in Concurs ver-
sunken oder hat er die königlichen Lande verlassen oder ist
sein Aufenthalt unbekannt, so steht dem Käufer frei, sich
an! dessen Vormann zu halten und diesen zu seiner Ver-
tretung aufzusordern.
indem Klägerin hierzu anführt, daß ihr Vormann Bergsseld in
Concurs gerathen, auch sein Aufenthalt unbekannt sei, und indem
sie auf den §. 381 a. a. O. Bezug nimmt, wonach bei Cessionen
im Fall baares Geld dafür gegeben, die Regeln des Kaufes Platz
greifen sollen. Allein der §. 150 I. 11. A. L.-R. findet im Zu-
sammenhang mit §§. 136 ff. a. a. O. nur dann Anwendung,
wenn das Eigenthum dem Käufer evincirt ist. Zur Anwendung
des §. 150 fehlen mithin hier die thatsächlichen Voraussetzungen,
da Niemand der Klägerin das Eigenthum an dem der Urkunde
vom 26. Mai 1865 zu Grunde liegendm Obligations-Rechte resp.
von der Urkunde als Trägerin der Obligation, bestritten oder
evincirt hat.
Art. 307.
Banknoten, Pfandbriefe, Inhaber-Papiere als Sachen
Uebertragung derselben, namentlich der außer Cours
gesetzten Inhaber-Papiere, durch Verkauf oder Cession.
Erkenntniß des Obertribnuals zu Berlin (IV. Senat)

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