Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

Literarische Umschau.

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In der zweiten Berathung, am 24. und 26. März, erneuerte
sich die Diskussion um das wirthschaftliche und rechtliche Princip des
Gesetzes (§ 8.) Indessen endete sie mit der Annahme der §§ 1, 3
und 8. Dabei wurde freilich beschlossen, — obwohl in dem Zeiträume
zwischen der ersten und zweiten Lesung eine freiwillige Commission sich
ausführlicher mit dem Entwürfe beschäftigt und eine Reihe von Amen-
dements aufgestellt hatte, — förmliche Vorberathung durch eine Kom-
mission des Reichstages eintreten zu lassen.
Nachdem von der gewählten Kommission ein ausführlicher Bericht
erstattet worden war, fand am 10., 12. und 13. Mai die zweite Be-
rathung im Reichstage statt. In Folge derselben, theils auf Grund
der Kommissionsbeschlüsse, theils auf Grund weiterer Verbesserungs-
vorschläge, wurde der Entwurf in vielen einzelnen Puncten erheblich
umgestaltet.
Die dritte Berathung am 19. Mai führte nur noch zu geringen
fast nur redactionellen Aenderungen. Am 20. Mai erfolgte durch
Schlußabstimmung die Annahme des Gesetzes und am 11. Juni die
Publikation im Bundesgesetzblatt.
Es soll im Folgenden unternommen werden, das Gesetz dem Be-
dürfniß des practischen Gebrauchs entsprechend zu erläutern.
Die Hauptaufgabe war, das Nöthige aus dem Material, welches
die Motive, der Kommissionsbericht und die Debatten des Reichtages
lieferten, anzuführen. Wenn daneben versucht wird, über diese Nächst-
liegende Aufgabe hinauszugehen und zu diesem Behufs weitere Hülfs-
mittel der Gesetzgebung und der Literatur nicht unberücksichtigt zu las-
sen, so bedarf es kaum der Erklärung, daß eine erschöpfende und vol-
lends eine zugleich systematisch begründende Darstellung des schwierigen
Stoffes nicht beabsichtigt worden ist und zur Zeit nicht beabsichtigt
werden konnte. Einer einigermaßen sich abrundenden juristischen
Construction leiht, wie man sich bei eingehender Betrachtung des
Inhalts noch weit über den ersten Eindruck der Regierungsvorlage
hinaus überzeugt das Gesetz selbst, trotz der hier uud da ge-
lungenen Verbesserungen sehr geringe Hülfe. Zugleich ist das von
dem Gesetz beherrschte Gebiet so groß und der Gestaltungen des
-Lebens auf diesem Gebiete sind so viele, daß ebensowenig auch nur
eine annähernd vollständige Berücksichtigung aller Vorkommnisse und
Rechtsverhältnisse erwartet werden darf. Das erreichbare Ziel
konnte nur das fein, durch erläuternde und ergänzende Ausführungen,
so viel als thunlich allerdings unter Berücksichtigung des äußeren
und inneren Zusammenhanges der einzelnen Vorschriften, die practifche
Brauchbarkeit des einmal in Kraft getretenen Gesetzes zu fördern.
Wie weit diese Absicht gelungen, muß die Erfahrung lehren. Eines
aber darf hoffentlich in Anspruch genommen werden: das Zeugniß,
daß bei allem Widerstreben, welches gegen diese Art der legisla-

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