Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

11.6 Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Art. 54 § 32 deS Hamb. rc.
ung so bestimmt habe, daß dem Verbleiben bei dieser Bestimmung
keine processualische oder materielle Bedenken entgegen stehen.
In Betreff beider Punkte waren die Ausführungen und An-
träge der Kläger für grundlos zu achten, mithin mußte das Ober-
gerichts-Erkenntniß bestätigt werden.
Zu 1. Der Beklagte behauptet, zwischen ihm und den Klä-
gern habe ein Contracts-Verhältniß von der Art bestanden, daß er
seine und seines Geschäfts-Personals Dienste zu dem Zwecke auf-
zuwenden gehabt habe, um als Agent der Kläger die Einleitung
von Verkäufen der klägerischen Fabrikate zu treffen, gegen welche
Dienstleistung ihm 2lj2 Proc. der sich ergebenden Verkaufsbeträge
von den Klägern zu vergüten gewesen seien; auch sei dies Ver-
hältniß ein in dem Maaße periodisch dauerndes gewesen, daß es,
wenn zu Anfang der Geschäftszeit eines Jahres neu begonnen als
bis zu dessen Ende fortbestehend hake angesehen werden dürfen
und müssen.
Dafür aber, daß ein derartiges Verhältniß mit der ange-
gebenen periodischen Dauer wirklich zwischen ihm und den Klägern
bestanden habe, hat der Beklagte sich darauf berufen, daß, wenn-
gleich eine dahin gehende Vereinbarung nicht ausdrücklich zwischen
den Parteien geschlossen worden sei, doch concludente Umstände
zweifellos auf jenes Bestehen hinführten.
Die Kläger haben die Unmöglichkeit eines solchen, auf irgend
einen in der Zukunft liegenden Zeitraum für sie verbindlichen
Contract-Verhältnisses (rechtlich einer loeatio — conductio ope-
rarum) auszusühren gesucht. — Sie haben sich zuvörderst auf den
Art. 54 des H.-G.-Bs. berufen, zufolge welches Handelsvollmächten
jeglicher Art, also auch Agenturen, zu jeder Zeit widerruflich seien,
allein sie haben die ausdrücklich hinzugefügte — übrigens, wenn
sie nicht hinzugefügt wäre, ohnehin selbstverständliche — Bestimm-
ung des angezogenen Artikels unberücksichtigt gelassen: „unbeschadet
der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse" und damit
fällt dies Argument der Kläger hinweg. — Die Kläger haben
ferner gemeint, der Begriff eines „Agenten", und als solcher wolle
doch der Beklagte in einem Obligations-Verhältnisse zu ihnen ge-
standen haben — sei ein schwankender und völlig unbestimmter
und dies schließe die Annahme eines auf eine gewisse Zeitdauer

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