Besonderer Theil. Sachenrecht.
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daß zur Veraͤusserung der zum Weichbilde einer Stadt gehörigen ¬
Privatländereien an auswärtige nicht der königlichen
Landeshoheit Unterworfene, wie auch an adlige Obrigkeiten
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und Untergehoͤrige, koͤnigliche Genehmigung erforderlich sey
II. Unvollkommenes Eigenthum.
A. Feste=Stellen und= Ländereien *).
§. 37.
1) Geschichtliche Einleitung.
Das Rechtsverhaͤltniß der Feste, welches ein urspruͤnglich ¬
schleswigsch- also daͤnischrechtliches ist, hat erst allmaͤlig, ¬
nachdem es im Laufe der Zeit große Veraͤnderungen
erlitten hat, seine heutige Gestalt angenommen. Anfangs
nämlich war es ein bloßes Pachtverhältniß, wie auch das
nordische Wort, at fæste2) zeigt. Der Pächter hieß Landbo ¬
3), auch wohl Landseti*), woraus Lanste*) entstanden ¬
ist; jetzt hat sich jener erste Name sowohl im Koͤnigreiche, ¬
als in den Herzogthuͤmern verloren *), und Fastebonde, ¬
Festebauer ist an die Stelle getreten, während
Lanste einen weiteren Begriff bezeichnet'). Der Landbo der
17) Das im §. 2. erwaͤhnte Vorkaufsrecht der Buͤrger findet seit
der Verordnung=v. 8. Febr. 1799 nicht mehr Statt.
1) Vergl. C. (nicht F. W.) v. Wimpfen Die Lehre von den
Festegütern im Staatsb. Mag. VI. S. 227--57.
2) Siehe Wimpfen S. 228; Jütsches Lov III. C. 15.
3) Jütsches Lov III. C. 11 ff.
4) Auch plattdeutsch; siehe Sachsenspiegel l. 2. §. 4.
5) Siehe Eckenbergers Uebersetzung des jüͤtschen Lovs a. a. O.
6) Vergl. noch Danske Lov 3—13.
7) Siehe Wimpfen S. 240; vergl. Corp. stat. Slest. II.
S. 795.