Inhaltsverzeichnis : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

Besonderer  Theil.  Sachenrecht.
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daß  zur  Veraͤusserung  der  zum  Weichbilde  einer  Stadt  gehörigen ¬
  Privatländereien  an  auswärtige  nicht  der  königlichen
Landeshoheit  Unterworfene,  wie  auch  an  adlige  Obrigkeiten
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und  Untergehoͤrige,  koͤnigliche  Genehmigung  erforderlich  sey
II.  Unvollkommenes  Eigenthum.
A.  Feste=Stellen  und=  Ländereien  *).
§.  37.
1)  Geschichtliche  Einleitung.
Das  Rechtsverhaͤltniß  der  Feste,  welches  ein  urspruͤnglich ¬
  schleswigsch-  also  daͤnischrechtliches  ist,  hat  erst  allmaͤlig, ¬
  nachdem  es  im  Laufe  der  Zeit  große  Veraͤnderungen
erlitten  hat,  seine  heutige  Gestalt  angenommen.  Anfangs
nämlich  war  es  ein  bloßes  Pachtverhältniß,  wie  auch  das
nordische  Wort,  at  fæste2)  zeigt.  Der  Pächter  hieß  Landbo ¬
  3),  auch  wohl  Landseti*),  woraus  Lanste*)  entstanden ¬
  ist;  jetzt  hat  sich  jener  erste  Name  sowohl  im  Koͤnigreiche, ¬
  als  in  den  Herzogthuͤmern  verloren  *),  und  Fastebonde, ¬
  Festebauer  ist  an  die  Stelle  getreten,  während
Lanste  einen  weiteren  Begriff  bezeichnet').  Der  Landbo  der
17)  Das  im  §.  2.  erwaͤhnte  Vorkaufsrecht  der  Buͤrger  findet  seit
der  Verordnung=v.  8.  Febr.  1799  nicht  mehr  Statt.
1)  Vergl.  C.  (nicht  F.  W.)  v.  Wimpfen  Die  Lehre  von  den
Festegütern  im  Staatsb.  Mag.  VI.  S.  227--57.
2)  Siehe  Wimpfen  S.  228;  Jütsches  Lov  III.  C.  15.
3)  Jütsches  Lov  III.  C.  11  ff.
4)  Auch  plattdeutsch;  siehe  Sachsenspiegel  l.  2.  §.  4.
5)  Siehe  Eckenbergers  Uebersetzung  des  jüͤtschen  Lovs  a.  a.  O.
6)  Vergl.  noch  Danske  Lov  3—13.
7)  Siehe  Wimpfen  S.  240;  vergl.  Corp.  stat.  Slest.  II.
S.  795.
            
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