Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

VI

Vorwort.

seiner Präjudizien schafft dasselbe insoweit allgemein gültiges ein-
heitliches Rechts *
Dr. Endemann, a. a. O., Seite LXIII.
und dieselben sind für die Gerichte des norddeutschen Bundes eine
der wichtigsten und darum beachtenswerthesten Rechtsquellen.
Die Redaction dieses Archivs hat daher bereits Schritte ge-
than, um sich die handelsrechtlichen Entscheidungen jenes höchsten
Gerichtshofes zugänglich zu machen, und sie wird dieselben, da jene
nicht ohne Erfolg gewesen sind, stets in jedem Bande vor allen
anderen Entscheidungen bringen.
Daneben aber darf freilich nicht unbeachtet bleiben, daß die
obersten Landesjustizhöfe in ihren Aussprüchen, insoweit sie zur Ent-
scheidung Handels- und wechselrechtlicher Fragen competent sind,
dem Bundesoberhandelsgerichte nicht untergeordnet und daß sie
daher an seine Aussprüche nicht gebunden sind, woraus wieder
folgt, daß ihre Rechtssprüche in Handelssachen in dem Archive
neben jenen Aufnahme finden müssen.
Denn solange nicht den von dem Bundesoberhandelsgerichte
publicirten Präjudicien von Bundeswegen Gesetzeskraft beigelegt
ist, solange haben sie diese nicht und die andern Gerichte sind
nicht an sie gebunden. Das ist außer allem Zweifel und lehrt
schon die Erfahrung. In verschiedenen Oberappellationsgerichts-
ordnungen war bestimmt, daß die Oberappellationsgerichte zum
Behuf möglichster Herstellung der Einheit des Rechts von Zeit zu
Zeit Präjudicien bekannt machen sollten und daß sich nach diesen
die Landesgerichte zu richten hätten. Es ist aber jene Bestimmung
größtenteils blose Phrase geblieben, da nur wenige Präjudicien
von ihnen bekannt gemacht worden sind, und es mag die Aus-
führung derselben auch ihre große Schwierigkeit haben, wie für
Kenner nicht erst bewiesen zu werden braucht.
Gleichwohl haben aber die Ansichten der höchsten Landestri-
bunale wegen ihres inneren Werthes, seltene Fälle ausgenommen,

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer