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Der zweite Fall trug sich 1786 zu. Auch damals waͤhlte der nemliche Stadtrath =
einen Prediger der noch nicht die Volljaͤhrigkeit erreicht hatte. Das Konsistorium ¬
zu Stade kassirte diese Wahl, als den kanonischen Vorschriften zuwiderlaufend, ¬
und obwohl der erwählte Kandidat sich zuerst an die Bremische Regierung
und hernach an das königl. Ministerium wendete, und um Dispensation nachsuchte,
so trugen doch beide Kollegia Bedenken, solche zu ertheilen und der Magistrat
schritt zu einer andern Wahl.