Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Preußen. Art. 42 und 56.

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klägerischen Firma; . Hollmann zählte also auch nicht zu Eiflers
Privatgläubigern. Hiernach ist es aber klar, daß der Beklagte, wenn
auch im Interesse Eiflers, doch jedenfalls nur im Namen und Auf-
träge von Krelage & Sohn handeln sollte und konnte. Mußte aber
Klägerin die Verbindlichkeiten, welche ihr Procurist vorbehältlich
ihres Rückgriffs wegen Mißbrauchs der Firma, der Handlung Holl-
mann & Co. gegenüber übernommen hatte, erfüllen, so versieht es
sich von selbst, daß sie auch alle Rechte, welche dieser Procurist zur
Ordnung des Geschäftsverhältnisses Dritten gegenüber erworben
hatte, sebstständig und unmittelbar geltend machen darf. Dem
Anspruch auf Rückgabe der in ihrem Namen übergebenen Wechsel,
nachdem der Auftrag der Weiterbegebung zurückgenommen, kann
selbstverständlich der Beklagte eine Retentionsbefugniß w^gen seiner
Privatforderung an Eifler nicht entgegensetzen, wie er denn selbst
zugestanden, daß ihm diese Einrede gegen die Klägerin nicht
zustehe.
Das Obertribunal in Berlin modificirte jedoch mittelst
Urtheils vom 2. December 1868 das stadtgerichtliche Erkenntniß
dahin, daß es den Beklagten nur zur Zahlung von Fl. 3049. 52 Kr.
nebst Zinsen verurtheilte, weil Klägerin nicht den Nominalwerth
der drei Wechsel-Accepte fordern könne. Denn diese Forderung
stütze sich allein auf eine Behauptung der klagenden Handlung, die
von dem Beklagten ausdrücklich bestritten, und von der Klägerin
hierauf nicht unter Beweis gestellt worden ist, auf die Behauptung
nämlich, daß der Beklagte überhaupt nicht beauftragt gewesen, die
hier fraglichen Wechsel zu discontiren, sondern daß der ihm er-
theilte Auftrag sich lediglich darauf beschränkt habe, dieselben auf
Hollmann & Co. in Köln zu indossiren und diesem Handlungs-
hause zu übergeben. Im klebrigen aber könne es allerdings keinem
Zweifel unterliegen, daß der Beklagte den fraglichen Erlös aus den
discontirten Wechsel-Accepten, da derselbe niemals ein Vermögens-
object Eiflers gewesen, auch nicht wegen angeblichen Forderungen
an diesen zu retiniren befugt sein könne, vielmehr das Resultat
seiner Discontirung der klagenden Handlung anszuliesern verbunden
sei. ' Wf.

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