Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

11. Handelsrechtliche Entscheidungen

11.1. Gesetzgebung

Gesetzgebung.
Jur Auslegung des ZSundesgese^es vom 4. Juki 1868.

Wie sind die durch das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868
vorgeschriebenen gerichtlichen Verzeichnisse der Genossen-
schafter zu führen?
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 gibt im § 4 dem Vor-
stande der Genossenschaft aus, bei der Anmeldung ein „Mitglieder-
verzeichniß" einzureichen. Nach Abs. 3 desselben § soll das „Ver-
zeichniß der Genossenschafter" jeder Zeit bei dem Handelsgerichte
eingesehen werden können. § 25 des Gesetzes sodann bestimmt:
„Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlüsse
jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen-
schaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat
Januar ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der
Genossenschafter einzureichen. Das Handelsgericht berichtigt und
vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter."
Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen über das Verzeichniß der
Genossenschafter ist in Preußen durch die Instruction des Justiz-
ministers vom 17. December 1868 die Anordnung hinzugetreten,
daß (§ 21) dem Vorstande für das bei der Anmeldung einzu-
reichende Verzeichniß der Mitglieder ein Formular vorgezeichnet
wurde und § 28 vorschreibt: „Der Secretär hat in das Verzeich-
niß der Genossenschafter (§ 21), die Namen der neu hinzutretenden
Genossenschafter nachzutragen und den Tag des Ausscheidens der
ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter in der Colonne
4 zu bemerken."
Diese Bestimmungen des Gesetzes und der Instruction haben
in der Praxis eine verschiedene Auslegung erhalten. Einzelne

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