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Königreich Sachsen. Art. 395 re.
Die verklagte Gesellschaft bestritt den Anspruch und setzte dem-
selben die Bestimmung ihres Reglements entgegen, wonach für das
Entspringen 5es Thieres beim Ein- oder Ausladen wahrend des
Transports oder beim Aufenthalt auf dem Bahnhofe kein Ersatz
geleistet werde. Eventuell könne nach demselben Reglement, da der
Werth des Hundes nicht declarirt worden sei, nur 2 Thlr. Werths-
ersatz gewährt werden.
Sodann trage die Klägerin selbst die Schuld an dem Entlau-
fen des Hundes. Bei der Uebernahme des Hundes habe der den
Zug begleitende Packmeister R. gegen den Ueberbringer ausdrück-
lich erklärt:
In Corbetha müsse er umsteigen, und dort der Hund um-
geladen werden, dort möge ex an den Gepäckwagen kommen
und sich melden.
Die Klägerin bestritt, daß diese Weisung erfolgt sei. Nach
ausgenommenem Beweise erging bei dem Handelsgericht zu Leipzig
ein Erkenntniß de publ. den 10. Juli 1869 in erster Instanz
dahin:
daß der verklagten Gesellschaft darüber ein Erfüllungseid
aufzuerlegen, daß der betreffende Betriebsbeamte eine Wei-
sung in der angegebenen Art bei Ausgabe des Hundes er-
theilt habe.
Für den Fall der Ableistung dieses Eides Mrde die Ver-
klagte von der wider sie erhobenen Klage entbunden.
Auf die von beiden Theilen eingelegte Apellation wurde in-
dessen durch Erkenntniß des königl. Apellationsgerichts zu Leipzig
vom 22. Octbr. 1869 die Entscheidung des ersten Richters abge-
ändert, und die verklagte Gesellschaft in den Ersatz des Werthes
des Hundes mit 60 Thlr. verurtheilt — mit den übrigen An-
sprüchen Klägerin dagegen abgewiesen.
Die Entscheidung des Apellationsrichters, sv weit dieselbe von
allgemeinem Interesse ist, stützt sich auf folgende Gründe:
Die Bestimmungen des Betriebsreglements für die verklagte
Eisenbahn-Gesellschaft können in vorliegendem Falle nicht maßgebend
sein. Zwar wird im Art. 423 des H.-G.-B.s der Reglements
der Eisenbahnen als einer Vertrags-Modalität neben der ,,beson-