Objekt : Eck, Ernst: ¬Die sogenannten doppelseitigen Klagen des römischen und gemeinen deutschen Rechts

§  6.
§  7.

II.  Interdicta  duplicia
.  *
§  4.  Die  doppelseitige  Fassung.
Begriff  des  interdictum  duplex  —  Möglichkeit  solcher  Fassung ¬
  —  Beschränkung  derselben  auf  gewisse  prohibitorische -
  Interdikte  —  Ursprung  der  interdicta  uli  possidetis -
  und  utrubi  —  nicht  immer  doppelseitig  —  keine
Zusammenfassung  von  directum  und  utile  —  Interdikte  bei
interdictum  Salvianum  immer  als
Prädial-Servituten
simplex.
Wirkung  der  Duplizität  beim  interdictum  uti  possidetis.
§  5.  Die
Möglichkeit  einer  Klage  von  beiden  Theilen  —  oder  auch
nur  von  einem  von  beiden  —  Widerlegung  der  Ansicht
von  der  Unerlässlichkeit  gegenseitiger  Klagen  —  Verhältniss
der  beiden  Klagen  zu  einander  —  Unabhängigkeit  der  einen
von  der  andern  —  compossessio  plurium  in  solidum  —  Einfluss -
  der  fructuum  licitatio  auf  die  Parteistellung  —  Bedeutung ¬
  der  Besitzversteigerung  —  die  sog.  Duplizität  des
Interdiktsprozesses  —  Gleichartigkeit  der  Verbindung  von
Klage  und  Widerklage  —  Nothwendigkeit  der  Rollenver—1 ¬

theilung  in  beiden  Fallen  —  die  rekuperatorische  Wirkung
des  interdictum  uti  possidetis  —  l.  3.  pr.  D.  uti  poss.
Begründung  jener  Wirkung  auf  eine  vis  ex  conventu  post
interdictum  redditum.
Die  Wirkungen  der  Duplizität  bei  den  übrigen  Interdikten
Das  interdictum  utrubi  —  die  interdicta  zum  Schutz  einer
quasi  possessio  —  Verfahren  beim  Streit  zwischen  SachVerbindung ¬
  der  Klagen  aus  zwei
und  Rechtsbesitzer
verschiedenartigen  Interdikten.
Die  Besitzklagen  im  Justinianeischen  und  im  heutigen  gemeinen
deutschen  Recht
Veränderung  des  Besitzprozesses  —  Anlass  zur  Besitzklage
—  wörtliche  Anmassung  —  thätliche  Störung  ohne  Anmassung -
  —  wörtliche  Störung  —  rekuperatorische  Wirkung
Unzulänglichkeit  der  Gründe  für  dieselbe  —  ihre  Entbehrlichkeit -
  im  heutigen  Recht  —  ihre  Verwerfung  im
Mittelalter  —  ihre  beschränkte  Geltung  im  Preussischen
Recht  —  Duplizität  der  modernen  Besitzklage  —  Sinn  dieser
Bezeichnung  —  Grundlosigkeit  derselben  —  verkehrte  Consequenzen ¬
  der  Duplizitätstheorie  —  Zurückführung  derselben -
  auf  eine  Widerklage  —  Dogmengeschichtliche  Bestätigung ¬
  —  praktische  Folgesätze.

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