Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Sind Handelsgesellschaften juristische Personen? 343
vorgenommen worden, als die Persönlichkeit auch Wesen, welche
keine Menschen, also keine geistleiblichen Geschöpfe sind, mittelst
einer juristischen Fiction zugesprochen worden ist.
Diese Wesen werden daher juristische oder singirte Per-
sonen genannt.
Sind hiernach die juristischen Personen im Natur- oder philo-
sophischen Rechte nicht begründet, sondern lediglich ein Gebilde des
positiven Rechts, so geht hieraus weiter evident hervor, daß der
Grund solcher fingirten Personisicationen nicht in einer Noth-
wendigkeit liegt und liegen kann, sondern lediglich auf dem Er-
kennen einer Zweckmäßigkeit, eines gefühlten, praktischen Be-
dürfnisses des socialen Lebens beruht, gewissen, für bestimmt
oder unbestimmt viele, gegenwärtige und zukünftige Menschen be-
rechnete Veranstaltungen oder Vereinigungen und dergl. eine an-
gemessene rechtliche und ökonomische Existenz zu gewähren.
Wie weit sich aber die Rechtsfähigkeit juristischer Personen er-
streckt, läßt sich im Allgemeinen nicht beantworten, sondern hängt
theils von den Umständen, den Gründen und Zwecken der Ein-
richtung einer einzelnen juristischen Person, theils von der staat-
lichen Genehmigung und den gesetzlichen Bestimmungen ab. In
jedem Falle muß sich aber der Umfang der Rechtsfähigkeit einer
juristischen Person nach ihrem concreten Zwecke, um dessen Willen
ihr rechtliches Dasein fingirt wird, bestimmen. Ihre Rechtsfähig-
keit wird deshalb stets den Umsang haben, den sie haben muß,
um diesen Zweck vollkommen zu erfüllen.
Da nun die juristischen Personen ganz verschiedene Zwecke
verfolgen, so ist ihre Rechtsfähigkeit auch eine ganz verschiedene,
indem die einen viele, die anderen dagegen wenige Rechte haben,
ohne daß die Letzteren aushören, Rechtssubjecte zu sein, oder deß-
halb nur als sogenannte unächte (juristische) Personen erscheinen.
Zur Entstehung der juristischen Personen gehört nun, außer
dem Vorhandensein eines äußeren Substrats, welches bekanntlich
entweder
a. in einer, um eines gemeinschaftlichen Zweckes willen zu
einer rechtlichen Einheit verbundenen Mehrheit von physischen
Einzelpersönlichkeiten (Corporation) oder

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