Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Abhandlungen.

Nur gegen die Richtigkeit des zweiten Satzes: „Wenn aber
u. s. w. — festbalten wolle" glaube ich folgende Bedenken geltend
wachen zu müssen:
Erklärt sich der Verkäufer auf die Dispositionsstellung, wo-
zu er jedoch nicht verbunden ist,
Endemann, deutsches Handelsrecht. 2. Ausl. S. 581 d.,
so wird das Resultat der Verhandlung zwischen beiden Contra-
henten die weitere Grundlage der Entscheidung bilden.
Schweigt der Verkäufer auf die Dispositionsstellung gänzlich,
so ist es quaestio facti, ob in seinem Schweigen eine thatsächliche
Genehmigung der Dispositionsstellung liege oder nicht.
Weist Verkäufer aber die Dispositionsstellung ausdrücklich
zurück und beharrt daraus: Käufer müsse die Waare als
Käufer behalten, so kehrt die'Sache — meiner Ansicht
nach — nicht in die Lage zurück, in der sie bei'm Empfange
der Waarensendung war, sondern die Bemängelung der Waare
gilt dadurch, daß der Käufer über sie disponirt, für ausgegeben
und die letztere für genehmigt. (Al. 2, Art. 347.)
Nur das gebe ich zu, daß, so lange der Verkäufer sich nicht
über die Dispositionsstellung erklärt hat, der Käufer für befugt
erachtet werden muß, dieselbe zu widerrufen, denn dann ist aller-
dings noch res integra für ihn; Käufer muß aber diesen seinen
veränderten Entschluß dem Verkäufer mittheilen,
vergl. dieses Archiv Bd. XV, S. 332.
Am sichersten geht der Käufer daher, wenn er sich nicht des
Wortes: „Dispositionsstellung" bedient, sondern den Em-
pfang der Waare wegen Mängel derselben beanstandet (Art. 348)
und diese genau beschreibt; dann bleiben ihm alle Klagen, auch
die a. quanti minoris — Vorbehalten.

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