Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Abhandlungen.

Insbesondere ist auch in der Dispositionsstellung die Er-
klärung des Käufers, vom Vertrage zurücktreten zu wollen, ohne
Weiteres nicht enthalten, und kann daher auch von einer durch die
Dispositionsstellung getroffenen Wahl zwischen Redhibition und
Preisminderung nicht die Rede sein."
Nach dieser Definition, welche der höchste sehr verehrte Ge-
richtshof selbst von der Dispositionsstellung gibt, scheint es mir
vollends unmöglich, daß derselbe die von ihm geltend gemachte
Ansicht noch länger festhalten kann. Denn wenn der Käufer durch
die Dispositionsstellung erklärt, daß die Waare nicht empfangbar
sei, *) und den Verkäufer auffordert, dieselbe zurückzunehmen, so
folgt hieraus, daß er sie auch nicht empfangen wolle; wer aber sie
nicht empfangen will, kann und darf auch über dieselbe nicht ver-
fügen, mithin sie weder weiter veräußern noch verbrauchen. Nur
die Pflicht liegt ihm nach Art. 348 ob, für ihre einstweilige Auf-
bewahrung zu sorgen, ein Recht aber ist dem Nichtempfangen-
wollenden nirgends zugesprochen, denn nicht einmal im Falle des
Verderbens der Waare ist er berechtigt, sie zu verbrauchen, sondern
er darf sie nur aus die im Art. 343 vorgeschriebene Weise ver-
kaufen lassen.
Wer wollte bei diesen klaren Bestimmungen des H.-G.-B.s
noch eine besondere gesetzliche Bestimmung darüber verlangen, daß
in der Dispositionsstellung ein Verzicht des Käufers auf die eigene
Disposition über die beanstandete Waare liege?
Dazu bedarf es keiner Berufung aus eine Handelsusance und
keines Beweises derselben; — sondern es handelt sich hier um
eine klare sich von selbst verstehende Schlußfolgerung.
Das O.-A.-G. zu Dresden beruft sich zur Rechtfertigung
seiner Definition von Dispositionsstellung auf Fick a. a. O.,
allein ich suchte in dessen Abhandlung vergeblich nach einer Be-
stätigung jener Definition. Deßhalb erlaubte ich mir, den Herrn

*) Richtiger, daß er ihren Empfang beanstande. (Art. 348.) Das O.-
A.-G. zu Lübeck sagt a. a. O.. S. 986: „Die Dispositionsstellung
ist nicht sowohl die Bedingung, als vielmehr dieErklärung des
Käufers, wegen contractwidriger Beschaffenheit der Waare
dieselbe nicht annehmen zu wollen."

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