Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

336 Abhandlungen.
höchsten Gerichtshofes zu Wolffenbüttel zurückkommen, die ich nicht
unerwiedert lassen kann.
Ich hatte nämlich
Band III, S. 318 in einer Note
gesagt:
Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des H.-A.-G.s zu
Nürnberg selbst läßt sich um deßwillen nichts einwenden, weil
sie auch darauf beruht, daß der Käufer die Maare dem Ver-
käufer zur Disposition gestellt und in Folge dessen nicht
mehr das Recht gehabt habe, über dieselbe zu verfügen, resp.
sie weiter zu verkaufen. Denn wenn der Käufer aus irgend
einem Grunde, insbesondere dem der Fehlerhaftigkeit oder
des Ermangelns der contractmäßigen Eigenschaften die erhal-
tenen Maaren zur Disposition des Verkäufers stellt, so er-
klärt er damit, daß er sie nicht empfangen, also auch, daß
er sich keine Dispositionsbefugniß über dieselben anmaßen,
sondern diese lediglich dem Verkäufer überlassen wolle; nur
für die einstweilige Aufbewahrung derselben ist er dann noch
zu sorgen verpflichtet. Mas folgt nun aber daraus, daß der
Käufer die Maare dem Verkäufer zur Dispositionstellt? Nichts
weiter, als daß er den Weg der Preisminderungsklage oder
Einrede nicht betreten will; denn beides: „die Maare zur
Disposition des Verkäufers zu stellen, und dieselbe selbst mit
dem eigenen Weiterversügungsrechte behalten zu wollen, steht
in einem gegenseitigen directen Widerspruche, da das Eine
.das Andere ausschließt. Und das ist auch die Ansicht der
'Handelswelt, denn nach derselben darf sich der Käufer, der
die empfangene Maare dem Verkäufer zur Disposition ge-
stellt hat, an derselben nicht weiter vergreifen und über die-
selbe nicht mehr verfügen.
Dieses ist von dem höchsten Gerichte in Wolffenbüttel in
einem Erkenntnisse bestritten worden.
In demselben heißt es:
vergl. mein Archiv, Bd. XVI, S. 124;
„Die Entscheidung wird von der Beantwortung folgender
Fragen abhängen:
„Hat der Käufer bei einem Genuskaus das Recht, wegen

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