Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

7.2. Das schriftliche Zahlungsversprechen

284

Abhandlungen.

II.
Das schriftliche Zahlungsversprechen.
Von Herrn Obergerichtsanckalt vr. Laden bürg in Mannheim.
Wenn derjenige , welcher aus irgend einem Grunde z. B.
aus Kauf, Miethe, Pacht, Darlehen u. s. w. einem Andern eine
Summe Geldes schuldig geworden ist, nicht sofort zahlt, die Zah-
lung vielmehr auf einen näheren oder entfernteren Zeitpunkt auf-
geschoben wird, so hflegt der Gläubiger von dem Schuldner eine
Urkunde zu verlangen, worin dieser sich zur Zahlung der Schuld
auf den in beiderseitigem Einverständniß festgesetzten Zeitpunkt
verbindlich macht. Ein solches Zahlungsversprechen kann in ver-
schiedener Form abgefaßt werden, und hat, je nach der Verschie-
denheit seiner Form, verschiedene Rechtsfolgen. Es lassen sich
unterscheiden das einfache Zahlungsversprechen (der Schuldschein),
das Zahlungsversprechen an Ordre und das Zahlungsversprechen
an Inhaber.
1. Das einfache Zahlungsversprechen.
Dieses muß außer dem Datum und der Unterschrift auch den
Entstehungsgrund der Schuld (die causa) enthalten; sonst liefert
es als stumme Urkunde nur unvollständigen Beweis, welcher durch
anderweitige Beweismittel, Zeugen, Urkunden, Eid ergänzt wer-
den muß. *)
In Frankreich herrschen darüber verschiedene Ansichten, indem viele Ur-
theile ergangen sind, welche die Meinung vertreten, der Schuldner habe in
einem solchen Fall zu erweisen, daß seinem Schuldbekenntniß keine causa zu
Grund liege, vgl. Code annote de Sirey, herausgeg. von Gilbert, ad art.
1132. Zachariä in seinem franz. Civilrecht, 4. Aufl., § 344, 2. Bd, S. 337
meint dagegen, der Gläubiger habe zu beweisen, daß der Vertrag einen Ver-
pflichtungsgrund gehabt habe In der Note führt er an, daß Toullier und
Pardessus anderer Meinung sind. Gilbert hält die Ansicht von Zachariä für
die richtige, macht aber die eigenthümliche Einschränkung, daß der Schuldgrund
hinreichend durch die Worte: „Je reconnais devoir" angegeben sei, und führt
dafür viele Urtheile französischer Gerichte an.

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