Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Preußen. Art. 542. 517.
Art. 542. 517.
Kann die Schiffsmannschaft im Falle des Art. 542 neben
Speise und Trank auch die nöthige Kleidung fordern?*)
Erk. des, Obertribunals zu Berlin v. 20. März 1866.
(Seuffert, Archiv, Bd. 21, S. 260.)
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß in den Fällen
des Art. 542 H.-G.-B. der^ Anspruch der Schiffsmannschaft auf
freie Zurückbeförderung nach dem Heuerhafen, wenn gleich dort
der Art. 517 nicht, wie es beispielsweise in den Art. 526. 544
geschehen ist, allegirt worden, doch auch den Unterhalt während
der Reise mit umfaßt, indem das letzte Mnea des Art. 517 be-
stimmt, daß, wenn nach den Bestimmungen des Handelsgesetz-
Buchs ein Anspruch auf freie Rückbeförderung begründet ist,
derselbe auch den Unterhalt während der Reise umfaßt. Die
einzige unter den Parteien streitige Frage ist nur die, ob der
Kläger im vorliegenden Falle seiner Schiffsmannschaft außer Speise
und Trank auch die nöthige Kleidnug zu gewähren verpflichtet
war. Diese Frage ist 'ohne Rücksicht auf einen Handelsgebrauch
sowohl nach der Entstehungsgeschichte, als nach dem Inhalt des
Art. 517 zu verneinen. In dem preußischen Entwürfe eines
Handelsgesetzbuchs vom Jahre 1856 war sowohl bezüglich des
Schiffers im § 479, als auch bezüglich der Schiffsmannschaft im
§ 499 in den dort angegebenen Fällen der Auflösung des Dienst-
verhältnisses des Anspruches auf freie Zurückbeförderung nach dem
Heuerhafen schlechthin gedacht. Bei der Berathung dieses Ent-
wurfs wurde nach Ausweis des Protocolles vom 27. Novbr. 1856
(S. 131 der Prot, zum § 499) von einem sachverständigen Com-
missionsmitgliede die Frage angeregt, ob in der Zurückbeförderung
auch die Beköstigung enthalten, die eventuell eintretende Ent-
schädigung also so zu bemessen sei, daß sie auch Kostgeld umfasse.
Es wurde darauf registrirt: Man verständigte sich, daß dieß der
Fall sei, und daß auch sonst, wo im Entwurf die freie Rückbe-
förderung erwähnt werde, die Beköstigung inbegriffen sei. Der
auf Grund dieser Berathung anderweit ausgearbeitete und der
Hamburger Confererenz unterbreitete neue preußische Entwurf er-

*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. IX, S. 282.

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