Volltext : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person und der Sache nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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seine
an  seine  Unterrichtsanstalt  gezogen,  sagen  lassen,  er  könne
eines
Dienste  leider  nun  doch  nicht  brauchen,  da  er  ihn  infolge
tums  für
allerdings  von  ihm  selbst  verschuldeten  unverzeihlichen  Ir
einen  klassischen  Philologen  gehalten  habe,  dessen  er  gerade  allein
benötigte.  Der  Enttäuschte  könnte  vielleicht  auf  Grund  des  B.G.B.
§  122  —  wenn  der  andere  genügend  bemittelt  ist  —  einen  Ersatz ¬
  für  das  mit  der  früheren  Stellung  aufgegebene  Gehalt  erlangen
aber  er  müßte  sich  doch  wohl  nach  B.G.B.  §  615  abziehen  lassen,
was  er  an  Einkommen  sich  durch  Ausschlagen  einer  anderen,  sich  ihm
nun  bietenden,  ihm  aber  seiner  wissenschaftlichen  Bedeutung  nach  nicht
zusagenden  Stellung,  sich  hätte  entgehen  lassen.  Und  wo  findet  er
die  Entschädigung  für  den  Aerger,  den  ihm  das  erlittene  Mißgeschick, ¬
  für  die  peinlichen  Empfindungen,  die  ihm  der  Mangel  der
seiner
Aussicht,  in  absehbarer  Zeit  eine  ihm  angemessene  und
vielwürdige ¬
  Stellung  zu  erhalten,  und  die  begründete  Sorge
lieb
leicht  für  Jahre  oder  für  immer  auf  die  Ausübung  des  ihm
seine
gewordenen  und  als  Anregung  für  seine  Forschungen  und
schriftstellerische  Tätigkeit  unentbehrlichen  Lehrerberufes  verzichten  zu
müssen,  bereitet  haben?
Und  die  Köchin,  die  sich  für  nichts  weiter  als  für  eine
Köchin  ausgegeben,  würde,  wenn  der  Herr  am  Tage  des  Antritts
ihre  Unkenntnis  der  feinen  Küche  feststellte,  sofort  entlassen  werden
können,  und  auch  auf  Grund  von  §  122  so  gut  wie  nichts  erlangen, ¬
  wenn  sie  nicht  —  was  ja  nicht  immer  möglich  —  nachzuweisen ¬
  vermöchte,  daß  sie  durch  das  Vertrauen  auf  die  Gültigkeit
des  Vertrags  von  der  Annahme  anderer  Dienste,  die  ihr  angeboten
oder  die  sie  selbst  hätte  finden  können,  abgehalten  worden  sei.
§  20.
Verfehlte  Versuche  der  Beschränkung  des  Geltungsgebiets  des
§  1191
Lenel  (a.  a.  O.  S.  20  ff.)  sucht  den  unbilligen  Folgen  des
§  1191  auf  ähnlichen  Wegen  wie  bei  dem  Irrtum  über  Eigenschaften ¬
  der  Sache  entgegenzutreten,  indem  er  nämlich  eine  bestimmt ¬
  umschriebene  Kategorie  von  Eigenschaften  als  die  im  Verkehr ¬
  für  wesentlich  angesehenen  aus  dem  Gesamtgebiet  der  Eigenschaften, ¬
  die  einer  Person  überhaupt  nur  zukommen  können,  auszuscheiden ¬
  bemüht  ist.  Erstere  seien  diejenigen,  die  in  den  Vertragsinhalt ¬
  hineingezogen  zu  werden  pflegen;  andere  dagegen,  bei  denen
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