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seine
an seine Unterrichtsanstalt gezogen, sagen lassen, er könne
eines
Dienste leider nun doch nicht brauchen, da er ihn infolge
tums für
allerdings von ihm selbst verschuldeten unverzeihlichen Ir
einen klassischen Philologen gehalten habe, dessen er gerade allein
benötigte. Der Enttäuschte könnte vielleicht auf Grund des B.G.B.
§ 122 — wenn der andere genügend bemittelt ist — einen Ersatz ¬
für das mit der früheren Stellung aufgegebene Gehalt erlangen
aber er müßte sich doch wohl nach B.G.B. § 615 abziehen lassen,
was er an Einkommen sich durch Ausschlagen einer anderen, sich ihm
nun bietenden, ihm aber seiner wissenschaftlichen Bedeutung nach nicht
zusagenden Stellung, sich hätte entgehen lassen. Und wo findet er
die Entschädigung für den Aerger, den ihm das erlittene Mißgeschick, ¬
für die peinlichen Empfindungen, die ihm der Mangel der
seiner
Aussicht, in absehbarer Zeit eine ihm angemessene und
vielwürdige ¬
Stellung zu erhalten, und die begründete Sorge
lieb
leicht für Jahre oder für immer auf die Ausübung des ihm
seine
gewordenen und als Anregung für seine Forschungen und
schriftstellerische Tätigkeit unentbehrlichen Lehrerberufes verzichten zu
müssen, bereitet haben?
Und die Köchin, die sich für nichts weiter als für eine
Köchin ausgegeben, würde, wenn der Herr am Tage des Antritts
ihre Unkenntnis der feinen Küche feststellte, sofort entlassen werden
können, und auch auf Grund von § 122 so gut wie nichts erlangen, ¬
wenn sie nicht — was ja nicht immer möglich — nachzuweisen ¬
vermöchte, daß sie durch das Vertrauen auf die Gültigkeit
des Vertrags von der Annahme anderer Dienste, die ihr angeboten
oder die sie selbst hätte finden können, abgehalten worden sei.
§ 20.
Verfehlte Versuche der Beschränkung des Geltungsgebiets des
§ 1191
Lenel (a. a. O. S. 20 ff.) sucht den unbilligen Folgen des
§ 1191 auf ähnlichen Wegen wie bei dem Irrtum über Eigenschaften ¬
der Sache entgegenzutreten, indem er nämlich eine bestimmt ¬
umschriebene Kategorie von Eigenschaften als die im Verkehr ¬
für wesentlich angesehenen aus dem Gesamtgebiet der Eigenschaften, ¬
die einer Person überhaupt nur zukommen können, auszuscheiden ¬
bemüht ist. Erstere seien diejenigen, die in den Vertragsinhalt ¬
hineingezogen zu werden pflegen; andere dagegen, bei denen
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