Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Bayern. Art. 347.

der rückständigen Bierschuld durch Geltendmachung eines gleich
großen Ersatzanspruches zu beseitigen versucht, welcher darauf ge-
gründet wurde, daß ihm das Bier in zu geringhaltigen Fässern
geliefert und in Folge davon der berechnend ^Nachtheil zugefügt
w orden sei.
Die erste Instanz verwarf jedoch diese Gegenforderung, und
von Seite des Handelsappellationsgerichts erfolgte mit Erkenntniß
vom 8. März 1867 Bestätigung, aus nachfolgenden Erwägungen:
Stünde auch die Geringhaltigkeit der Fässer, in denen Be-
klagter sein Bier von dem Kläger erhielt, in dem behaupteten
Maße fest, so würde doch Beklagter, so ferne er nicht ein be-
trügerisches Vorgehen des Klägers zu behaupten und nach-
zuweisen vermag, auf diese Thatsache den erhobenen Gegenanspruch
nicht gründen können.
Hat nämlich Beklagter schon beim Bezüge des Bieres gewußt,
daß die Fässer nicht das volle angegebene Maß enthalten, so hat
er durch die Annahme ohne Erinnerung zu erkennen gegeben, daß
er demungeachtet die Lieferung genehmige. Erhielt er aber in der
That erst in der Folge nach bereis stattgefundener Annahme und
Verwendung Kenntniß von deren Geringhaltigkeit, so muß er den
ihm hierdurch etwa zugegangenen Nachtheil sich selbst zuschreiben,
da er, obwohl ihm dieß möglich und nicht nur durch die im
Geschäftsverkehre erforderliche Vorsicht, sondern auch durch die
dem Mitcontrahenten gegenüber vorauszusetzende Beobachtung von
Treue und Glauben geboten war, es unterließ, den Gehalt der
Fässer sofort zu untersuchen, sowie dem Kläger von einem etwa
Vorgefundenen Manco Mittheilung zu machen und auf diese Weise
nicht nur die fortgesetzte Lieferung in zu geringhaltigen Fässern
herbeiführte, sondern zugleich den Kläger zu der Annahme be-
stimmen mußte, daß die von ihm angegebene Lieserungsquantität
als richtig befunden worden sei; ein Verfahren, mit welchem sich
die nunmehrige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
nicht vereinbaren läßt.
Uebrigens kann nicht einmal angenommen werden, daß dem
Beklagten durch die behauptete Geringhaltigkeit der Fässer in der
That ein Schaden zugegangen sei, da derselbe nicht widersprochen
hat, daß ihm vom Kläger zur Ausgleichung des etwaigen Ver-

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