Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Bayern. Art. 347.

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nach Empfang der Waare geltend gemacht werden. Allein der
vom Beklagten gerügte Fehler, daß die Hälfte der von ihm ge-
kauften Sägbäume inwendig roth sei, könnte nicht als ein ver-
borgener erachtet werden. Denn nach dem Gutachten der tech-
nischen Beisitzer der Vorinstanz kann ein solcher Fehler äußerlich
wohl erkannt werden, und ist diese Möglichkeit um so weniger zu
bezweifeln, als sich bei den gefällten Baumstämmen das Rothsein
des Holzes in der Regel schon an ihren Rumpsflächen zeigen muß.
Die Beklagten brachten zwar noch weiter vor, daß beim
Kaufsangebote am 24. März 1866 die Sägbäume größtentheils
mit Schnee bedeckt gewesen seien. Dieß kann ihnen jedoch nicht
zur Entschuldigung dienen. Erschwerte der Schnee die Besichtigung
der Schneidbäume, so hätten sie denselben eben entfernen oder
sich die nachträgliche Untersuchung Vorbehalten sollen.
Lag aber der Schnee so massenhaft, daß er sich tücht sogleich
beseitigen ließ, was übrigens gar nicht behauptet wurde, und
wollte man auch annehmen, daß sich unter solchen Umständen der
Vorbehalt nachträglicher Untersuchung stillschweigend von selbst
verstanden habe, so hätten die Beklagten doch später, sobald das
Hinderniß verschwunden war, die Bäume ohne Verzug besichtigen,
den gefundenen Fehler dem Verkäufer sofort anzeigen und mit der
Bemängelung der Waare nicht bis zur Abgabe ihrer Vernehm-
lassung zögern sollen.
Vergebens berufen sie sich hiergegen aus die Bestimmung des
Art. 350 des H.-G.-B.s, daß Art. 347 und 349 dieses Gesetzes
im Falle eines Betruges des Verkäufers nicht zur Anwendurlg
kommen. Denn es fehlen die thatsächlichen Voraussetzungen des
Vorhandenseins eines Betruges. Der Schnee auf den Sägbäumen
war sicher nicht das Werk einer betrügerischen Manipulation des
Verkäufers, und ebensowenig schloß dessen Stillschweigen zu nicht
verborgenen Fehlern der Waare, wie sie hier in Frage standen,
einen Betrug in sich.
Art. 347.
Bierlieserung in zu geringhaltigen Fässern; Begründung
eines Entschädigungsanspruchs daraus.
Ein Wirth hatte die Klage eines Bräuers aus Bezahlung

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