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Königreich Bayern. Art. 325.
Kläger sie darzustellen sucht, sondern die Persection des Vertrags
hing noch von einer im Punkte eines allenfalls sich ergebenden
Manco's am Gewichte der Waare abzugebenden Erklärung des
Bestellers ab, welche Erklärung einem vorgängigen Verzichte des
Letzteren auf einen Abzug am facturirten Betrage wegen Geivichts-
mangels hätte gleichkommen müssen.
Es ist hier Art. 322 a. a. O. maßgebend, wonach eine An-
nahme unter Bedingungen oder Einschränkungen als Ablehnung
des Antrags — also hier der klägerischen Bestellung — gelten soll,
verbunden mit einem neuen Anträge.
Diesen neuen Antrag zu einem den Verklagten bindenden
Vertragsabschlüsse hat aber Kläger seinerseits nicht angenommen,
indem dessen briefliche Rückantwort v. 26. Septbr. 1866 zweifellos
zu erkennen gibt, daß er von der schon bezüglich einer früheren
Waarenlieferung beanspruchten Befugniß, die sich nach seiner An-
sicht herausstellende Gewichtsdifferenz zu bemängeln und nach
Umständen einen Abzug wegen Gewichtsmanco's gellend zu machen,
nicht abstehen wolle.
Hiermit war der Antrag des Beklagten vorn 24. September
seitens des Klägers abgelehnt, und ersterer in Folge hiervon
an den Antrag nicht weiter gebunden; er konnte wieder frei
liber die angebotene Waare verfügen, und letzterer hat daher kein
Klagerecht auf Erfülluilg eines nicht zur Persection gelangten
Vertrages.
Art. 325.
Folgen der Zahlung an eine andere als die vertrags-
mäßig bestimmte Person. .
Laut Factura des Handlungshauses Gebrüder Krim vom
14. Mai 1867 war der Waarenempfänger Johann Roth ange-
wiesen worden, den „Ziel 3 Monate oder per comptant, 5/4°/o
Sconto" zahlbaren Kaufpreis zu 207 Fl. 23 Kr. bei Verfall an
Herrn Friedrich Blum in Frankfurt a. M. einzusenden.
Johann Roth zahlte nun gleichwohl am 25. Juli 1867 —
unter Abzug von 1 Fl. 3 Kr. Sconto und 9 Kr. Frachtdifferenz
— den Betrag von 206 Fl. 11 Kr. an Ernst Hausmann,
angeblichen Handlungsbevollmächtigten oder Reisenden der Firma