Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Bayern. Art. 319 322. 337. 237
in beiden Instanzen damit zurückgewiesen, von dem Handelsappel-
lationsgerichte mit Erkenntniß v. 10. Mai 1867 aus solgenden
Gründen:
Der Brief des Beklagten vom 22. September 1866 enthält
keinen den Offerenten verbindenden Antrag zum Verkaufe, denn
der Ausdruck „freibleibend" bedeutet im kaufmännischen Verkehre,
daß der Offerent freie Hand behalten will, weil er in der Regel
den verschiedenen Geschäftskunden gegenüber gleichzeitig dasselbe
Waarenoffert macht und daher nicht gebunden sein will in seinem
Entschlüsse, die Perfection des Geschäftes auf die zu gewärtigenden
Bestellungen hin nach seiner „freibleibenden" Willensbestimmung
mit dem Einen oder Andern derselben zu bewirken.
Der Inhalt des bezeichneten Brieses geht demnach in Folge
des am Schlüsse erklärten Vorbehaltes Seitens des Offerenten
nicht weiter, als die im Sinne des Art. 337 des allg. d. H.-G.-
Buchs an die Geschäftskunden ausgegebenen Anerbietungen, d. h.
es liegt hierin kein verbindlicher Antrag zum Kaufe, sondern
lediglich eine Mittheilung über einen vorhandenen verkäuflichen
Vorrath zu dem bekannt gegebenen Preise, jedock ohne Verbind-
lichkeit.
Auch Kläger selbst hat hierill keinen verbindlichen Antrag
gesehen, weil er sonst seinem Bestellungsbriefe v. 23. September
1866 die Bemerkung „und bleibe umgehender Zusage gewärtig"
nicht hätte beifügen können.
Letzterer Brief dagegen enthält eure feste Bestellung, an welche
Kläger als an einen rechtsverbindlichen Antrag bis zu dem Zeit-
punkte gebunden war, in welchem er gemäß Art. 319 a. a. O.
die begehrte „umgehende Zusage," bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger
Antwort den Eingang der letzteren erwarten durfte.
'Run hat aber Beklagter eine Zusage auf die Bestellung nicht
gegeben, denn, wenn er auch in dem Briefe v. 24. Septbr. 1866
die Bestellung v. 23. Sept. in Vormerkung genommen zu haben
erklärt, so war die Annahme dieser Bestellung doch ausdrücklich
ail die Bedingung geknüpft, daß Kläger keine Ausstellung gegen
das berechnete Gelvicht und wegen eines allenfallsigen Manco's
am Gewicht keinen Abzug machen dürfe. Die Zusage des Be-
klagten war also nicht eine unumwundene, bedingungslose, wie

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