Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

214 Königreich Bayern. Art. 2W fig.
pslichtung des Beklagten , sich behufs der Befriedigung des Gläu-
bigers mit demselben auseinanderzusetzen, ferner einen Vorschlag
in letzterer Richtung.
Hat die Klägerin hieraus den ihr über die Art und Weise
der Auseinandersetzung gemachten Vorschlag zurückgewiesen, die
erfolgte Erklärung der Schuldübernahme selbst aber angenommen,
so kann sich Beklagter der für ihn hierdurch auch der Klägerin
gegenüber vertragsmäßig gewordenen Verpflichtung zur Zahlung
der klägerischen Forderung an den Consumverein nicht mehr ein-
seitig entschlagen, denn nach Inhalt des Circulars ist die Schuld-
übernahme keineswegs von einer Bedingung abhängig gemacht
worden, sondern unbedingt geschehen, und ebensowenig ist die in
dem Circular niedergelegte Erklärung der Schuldübernahme und
Anerkennung der Verpstichtung zur Befriedigung der Klägerin
letzterer gegenüber an die Voraussetzung geknüpft worden, daß
Klägerin auf die ihr vorgeschlagene Fristenzahlung eingehe.
Die berührte Acceptation ist von Seite der Klägerin unter
Zurückweisung des Vorschlages der Fristenbewilligung auch wirklich,
und zwar rechtzeitig, erfolgt, denn bevor noch eine Zurücknahme
des Circulars erklärt worden ist, hat Kläger am 20. Febr. 1868
die in Frage stehende Forderung gegen den Schuldübernehmer
klageweise verfolgt und hiermit thatsächlich zu erkennen gegeben,
daß sie den Beklagten als ihren Schuldner annehme.
Es können deshalb alte Einwendungen, welche Beklagter
daraus abzuleiten sucht, daß nach seiner Angabe eine förmliche
Auflösung des Consumvereins noch nicht eingetreten sei, eine Heber-
tragung der Activen dieses Vereins auf ihn als dessen Rechtsnach-
folger gleichfalls noch nicht stattgefunden habe, in Rückblick auf
das durch das dargelegte Vorschreiten des Beklagten zwischen ihm
und der Klägerin begründete selbstständige Vertragsverhält-
niß nicht weiter berücksichtigt werden, vielmehr ist Beklagter aus
Grliud desselben zur Zahlung der eingeklagten Forderung ver-
pflichtet.
Diese Verpflichtung würde übrigens auch daun feststehen,
wenn ein solches selbstständiges Vertragsverhältniß zwischen der
Klägerin und dem Beklagten nicht nachgewiesen wäre.
Es ist von dem Letzteren eingeräumt, daß er nach notariellem

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