Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

194 Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
krankhafter Gemüthszustand recht wohl erklären läßt, wenn man
seine äußerst gedrückten Lebensverhältnisse in den letzten Monaten
vor seinem Tode näher betrachtet.
Wohl mögen hiernach dem ')l.r bis die Gedanken der Selbst-
tödtung zur That reiften, ;,zuweilen Vernunft und Sinne vergan-
gen sein," und es mögen durch Worte und Handlungen bei ihm
Erscheinungen sich kund gegeben haben, welche aus eine Verwirrung
seiner Begriffe und auf eilte Störung seines Denkvermögens zu
schließen berechtigten — allein nicht daraus kommt es an, daß die
Geistes- und Gemüthssphäre getrübt und in eine unrichtige krank-
hafte Thätigkeit versetzt wordelt ist, wie schon früher erörtert
wurde, sondern nur dann hätte die Annahme eines Selbstmordes
für ausgeschlossen zu gelten, wenn die Handlungs- und Wiüens-
sähigkeit des Urhebers aufgehoben gewesen .wäre und derselbe nicht
gewußt hätte, daß er eine Handlung vornehme, die ihn tobten werde.
Letzteres läßt sich bei N. nicht annehmen, alle Umstäride
sprechen dagegen.
Eine Beweisauslage in dem in der Berufung angestrebten
Sinne würde ein für den Kläger günstigeres Resultat nicht herbei-
führen. Mag auch der Sectionsbesund darauf hindeuten, daß
einige wichtige Lebensorgane des N. in unregelmäßigem Zustande
sich befanden, und will man durchaus nicht verkennen, daß das
vom Appellanten mit seinem Berusungsnachtrage übergebene ärzt-
liche Gutachten des Dr. K., sowie die Ausführungen dieses Seelen-
arztes über geistige Zurechnungsfähigkeit volle wissenschaftliche
Berechtigung verdienell, so kommt doch dieser Psychiatrist selbst zu
dem Schlüsse:
„daß die That an sich noch nicht schuldig mache, sondern
nur der mit Wissen und Willen ausgeführte Act."
Ganz auf diesem Standpunkte steht aber auch der er-
kennende Richter. Gerade deshalb, lveil die Umstände unzweifel-
haft ergeben, daß N. gewußt habe, was er aussührte, und daß
auch sein Wille aus die sein Leben beendigende Handlung gerichtet
war, charakterisirt sich seine That als Selbstmord, in welchem
Falle gemäß Art. 4 der in der Police enthaltenen allgemeinen
Bedingungen eine Entschädigungspflicht der versichernden Gesell-
chaft nicht eintritt.

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