Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

192 Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
scheines und der Direction schiedsrichterlich zu entscheiden sind, wie
im gesellschaftlichen Statut Abth. II näher bestimmt ist, so folgt doch
daraus noch keineswegs, daß hiermit auch alle Bestimmungen der
genannten Abtheilung II aus die Lebensversicherungen fiir anwendbar
erklärt sind, sondern die fragliche Verweisung ist allein aus die
Bildung des Schiedsgerichts beschränkt, darf demnach auch nicht
weiter ausgedehnt werden. Allerdings ist im § 65 des Statuts
ein präclusiver Termin von sechs Monaten festgestellt, innerhalb
dessen die schiedsrichterliche Verhandlung verlangt werden muß,
allein das auf Versänmniß dieser Frist gesetzte Präjudiz besteht nur
darin, daß sodann der Streit vor dem königl. Handelsgericht M.
auszutragen ist. Darüber, wann vor dem Schiedsgericht der An-
spruch zu erheben ist, ist ebensowenig eine Bestimmung gegeben, als
darüber, wann die Klage vor dem zuständigen Handelsgericht anzu-
stellen ist.
Schon hiernach ist keineswegs klar, daß die Vorschrift des
§ 73 des allgem. Statuts auch aus Lebensversicherungen anwend-
bar ist, da in den Bedingungen der Lebensversicherung blos be-
züglich des Schiedsgerichts auf das allgemeine Statut verwiesen
wird.
Wollte man aber diesen §73 auch für Lebensversicherungen
als anwendbar erachten, so könnte doch daraus noch keineswegs
gefolgert werden, daß aus Grund desselben jeder Klaganspruch nach
Ablauf eines Jahres als erloschen anzusehen sei, denn dessen
Fassung läßt solches mit Bestimmtheit nicht erkennen, da sie nur
die Geltendmachung des Anspruches innerhalb eines Jahres nach
eingetretenem Unglücksfalle vorschreibt, der Anspruch aber auch
geltend gemacht ist, wenn der Inhaber des Versicherungsscheines
unter Vorlage der nothwendigen Zeugnisse die Auszahlung der
Versicherungssumme fordert.
Sollte mit dieser Wortfassung festgesetzt werden, daß jeder
Anspruch, welcher nicht innerhalb eines Jahres klagbar vor dem
Schiedsgericht oder dem Handelsgericht verfolgt wurde, erloschen
sei, so mußte dieß um so mehr ganz bestimmt und deutlich aus-
gesprochen werden, als eine derartige Beschränkung der Klagefrist
nur dann als vertragsmäßig bedungen erachtet werden kann, wenn

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