Königreich Bayern. Art. 270.
183
Es ist hier vor Allem hervorzuheben, daß Kläger die Richtig-
keit der Rechnung keineswegs nur im Allgemeinen bestritten, sondern
speciell die Posten bezeichnet hat, welche von ihm beanstandet wer-
den wollen, und seine Beanstandung nicht nur durch Widerspruch,
sondern auch durch besondere thatsächliche Aufstellungen, soweit dieß
erforderlich war, zu begründen versucht, hiedurch aber deutlich zu
erkennen gegeben hat, daß es die Rechnung selbst sei, welche er zum
Gegenstand seines nunmehrigen Ailgriffes machen wolle.
Allerdings hat Kläger einen Antrag auf Verurtheilung des
Beklagten zur Hinauszahlung eines bestimmten, bei Berücksichtigung
seiner Beanstandungen zu seinen Gunsten verbleibenden Rechnungs-
Saldo's in der Replik nicht gestellt, und ohne einen solchen Antrag
kann auch seiner Zeit eine Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung
nicht erfolgen, weil, wie Appellant mit Recht bemerkt hat, der
Richter nicht von Amtswegen, sondern nach Maßgabe der Parteian-
träge vorzugehen hat und dem Beklagten eben so wenig eine Leistung
aufgeben kann, die Kläger nicht verlangt hat, als ein Ausspruch auf
Entbindung von dieser Leistung am Platze wäre, wenn eine Klage
auf solche gar nicht erhoben wurde.
Allein es besteht keine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die
Durchführung eines Rechnungsprocesses absolut dadurch bedingt
wäre, daß von einer Seite eine Klage auf Herauszahlung eines
bestimmten Rechnungs-Saldo's erhoben werde. Der nächste
Zweck des Rechnungsprocesses, nämlich die Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung über die bestrittenen Posten einer Rechnung,
kann unter Umständen auch in der Weise erreicht werden, daß die
streitigen Punkte der Rechnung vor den Richter gebracht, über die-
selben Verhandlung gepstogen und solche hienach von dem Gerichte,
entstehenden Falles nach vorgängigem Beweise, entweder als liquid
erachtet oder aus der Rechnung gesetzt werden, während jenem Rech-
nungsinteressenten, zu dessen Gunsten sich ein Saldo ergibt, Vorbe-
halten bleibt, nach erfolgter Entscheidung über alle einzelnen be-
strittenen Posten diesen Saldo zu berechnen und den Antrag auf
Verurtheilung seines Gegners zur Zahlung dieses Saldo's zu
stellen. — •
Ein solches Verfahren ist ganz am Platze, wenn, wie hier, nach
geschehener Vorlage der Rechnung auf Grund der Klage auf Rech-