164 Königreich Bayern. Art. 242. 247. 903.
erlassen ist, daß die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die
zu betätigende Auslösung derselben nicht im mindesten alterirt
werden darf.
Die Rechte der Gesellschaft, wie der Gläubiger derselben —
und als solcher erscheint jeder Versicherte in Bezug auf den
möglicher Weise eintretenden Brandschaden an den versicherten
Objecten — sind in dieser Beziehung ^vollständig gleich. Jeder
kann vom anderen Theile die pünktliche Erfüllung des eingegan-
genen Vertrages verlangen, und es geben die voraufgeführten Be-
stimmungen den Gläubigern der Gesellschaft dafür hinlängliche
Gewähr, zumal auch jede Actiengesellschaft, unter steter Controle
der Verwaltungsbehörde stehend, nach Art. 242, Nr. 3 durch Ver-
fügung derselben aufgelöst werden kann, wenn sich das Grund-
capital der Gesellschaft um die Hälfte vermindert hat. So wenig
also Klägerin berechtigt wäre, bei Auflösung 'der Gesellschaft sofort
die ihr weniger genehmen, mit zu großen Risiken verbundenen
Versicherungsverträge zu kündigen, so wenig ist hierzu der Beklagte
berechtiget, vorausgesetzt, daß nicht andere Gründe, die eine
Erfüllung des bis zum 1.-September 1871 giltigen Versicherungs-
vertrages als absolut unmöglich erscheinen lassen, gegeben sind.
Hierbei ist insbesondere noch zu bemerken, daß die klagende
Gesellschaft nach den in der bisherigen Verhandlung vorkommen-
den Anhaltspunkten weder ihre Auflösung beschlossen, noch
sich gar definitiv aufgelöst hat, daß vielmehr die Actionäre
derselben nur beschlossen hatten, die in Oesterreich bestehenden
Versicherungen auf eine dort neu gegründete Gesellschaft, die bay-
rischen Versicherungen aber auf die Dsche Feuerversicherungs-
gefellschaft zu übertragen, was aber weder für die in Oesterreich,
noch für die in Bayern versicherten ^Personen einen rechtlichen
Zwang begründen kann, den mit der Klägerin abgeschlossenen Ver-
sicherungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft fortzusetzen, indem
vielmehr die alten Verträge in ihrer ursprünglichen Integrität
bestehen bleiben.
Eine andere Auffassung würde den Allgemeinen Grundästzen
über die rechtliche Wirksamkeit von Verträgen, die sich zunächst
nur auf die Contrahenten erstrecken kann, widersprechen, und es
folgt hieraus von selbst, daß auch die von den Contrahenten in