Eigenthumsklage. ¬
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schein und das Verhör, auf den Antrag der Erscheinenden,
gleichwohl seinen Fortgang. Nach eingenommenem Augenscheine -
beurtheilt das Gericht auf das Augenscheinsbefinden
und den mündlichen Vortrag der Betheiligten den Streit
nach den in dem Paragraph aufgestellten Grundsätzen.
Die Mittel zu Berichtigung der Grenzen sind: a) die
Forschung nach Spuren älterer Grenzzeichen; b) Vergleichung ¬
mit den Protokollen und ältern Kaufbriefen; c) Abhörung ¬
von Zeugen.
§. 254.
Jeder Eigenthümer hat das Recht, seine Sache
von jedem Inhäber durch die Eigenthumsklage zurückzufordern. ¬
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den
Beweis fuͤhren, daß die angesprochene Sache sein Eigenthum ¬
sey, und daß der Beklagte diese Sache in seiner
Macht habe.
Es muß daher in der ersten Beziehung von dem
Kläger der Titel (§§. 225 und 264) und eine rechtmäßige ¬
Erwerbungsart (§. 264) wodurch er Eigenthümer ¬
geworden ist, bewiesen werden.
Der Beweis aber, daß er bis zur Stunde Eigenthümer ¬
der Sache geblieben, liegt nicht ihm, vielmehr ¬
liegt dem Gegner der Beweis der neuern Thatsache ¬
ob, daß das Eigenthumsrecht des Klägers erloschen ¬
und auf ihn übergangen sey.
Da der Eigenthuͤmer das Recht hat, seine Sache zu besitzen,
und ohne Besitz alle ihm zustehenden Rechte nicht ausüben
könnte, so hat er auch das Recht, seine, ihm entgangene,
Sache zu verfolgen. Die Klage, womit der Eigenthümer dieses =
Recht geltend macht, heißt die Eigenthumsklage.
Vermöge dieser Klage begehrt der Eigenthümer, daß der Besitzer =
zur Anerkennung und Zurückstellung des Eigenthums
angehalten werde.