Metadaten : Erläuterung des Bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern (Theil 2, Sachenrecht ; Hauptst. 1)

Eigenthumsklage. ¬


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schein  und  das  Verhör,  auf  den  Antrag  der  Erscheinenden,
gleichwohl  seinen  Fortgang.  Nach  eingenommenem  Augenscheine -
  beurtheilt  das  Gericht  auf  das  Augenscheinsbefinden
und  den  mündlichen  Vortrag  der  Betheiligten  den  Streit
nach  den  in  dem  Paragraph  aufgestellten  Grundsätzen.
Die  Mittel  zu  Berichtigung  der  Grenzen  sind:  a)  die
Forschung  nach  Spuren  älterer  Grenzzeichen;  b)  Vergleichung ¬
  mit  den  Protokollen  und  ältern  Kaufbriefen;  c)  Abhörung ¬
  von  Zeugen.
§.  254.
Jeder  Eigenthümer  hat  das  Recht,  seine  Sache
von  jedem  Inhäber  durch  die  Eigenthumsklage  zurückzufordern. ¬

Wer  die  Eigenthumsklage  übernimmt,  muß  den
Beweis  fuͤhren,  daß  die  angesprochene  Sache  sein  Eigenthum ¬
  sey,  und  daß  der  Beklagte  diese  Sache  in  seiner
Macht  habe.
Es  muß  daher  in  der  ersten  Beziehung  von  dem
Kläger  der  Titel  (§§.  225  und  264)  und  eine  rechtmäßige ¬
  Erwerbungsart  (§.  264)  wodurch  er  Eigenthümer ¬
  geworden  ist,  bewiesen  werden.
Der  Beweis  aber,  daß  er  bis  zur  Stunde  Eigenthümer ¬
  der  Sache  geblieben,  liegt  nicht  ihm,  vielmehr ¬
  liegt  dem  Gegner  der  Beweis  der  neuern  Thatsache ¬
  ob,  daß  das  Eigenthumsrecht  des  Klägers  erloschen ¬
  und  auf  ihn  übergangen  sey.
Da  der  Eigenthuͤmer  das  Recht  hat,  seine  Sache  zu  besitzen,
und  ohne  Besitz  alle  ihm  zustehenden  Rechte  nicht  ausüben
könnte,  so  hat  er  auch  das  Recht,  seine,  ihm  entgangene,
Sache  zu  verfolgen.  Die  Klage,  womit  der  Eigenthümer  dieses =
  Recht  geltend  macht,  heißt  die  Eigenthumsklage.
Vermöge  dieser  Klage  begehrt  der  Eigenthümer,  daß  der  Besitzer =
  zur  Anerkennung  und  Zurückstellung  des  Eigenthums
angehalten  werde.
            
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