Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Bayern. Art. 52. 55. 298. 145
Bestand eines Vollmachtsverhältnisses noch nicht ausschließt, daß
der Bevollmächtigte im gegebenen Falle doch sür seine Person
und aus eigene Rechnung handle, und hier wäre eine derartige
Schlußfolgerung um so weniger gerechtfertigt, als einestheils die
Bezeichnung des Beklagten selbst im Strichprotocolle dafür spricht,
daß er auch für seine Person als Steigerer betrachtet wurde, und
anderntheils der Beklagte selbst zugibt, daß er bei den hier in
Frage stehenden Versteigerungen eine Partie Hopfenstangen auf
eigene Rechnung erstrichen habe, und es unterlassen hat, anzu-
geben, inwieferne sich sein Verfahren hierbei von dem Gebühren
bei den anderen Meistgeboten unterschieden habe.
Es ist auch ganz einflußlos, trenn der Beklagte schon seit
längeren Jahren bei Versteigerungen sich betheiligte und Mastig
immer hinterher die Strichgelder zahlte mW das Holz abführte;
denn daß das Geld von wem immer angenommen wurde, ist
natürlich, und wenn die Zustimmung des Beklagten sicher war,
konnte selbstverständlich auch die Holzabgabe an Mastig erfolgen.
Es ist sogar möglich, daß Klagetheil auch bei dem vorliegenden
Falle darauf rechnete, daß Mastig wieder, wie früher, sür den
Beklagten zahlen werde, und daß er wußte, das Holz sei für
Mastig bestimmt: allein daraus folgt nicht, daß er deshalb sofort
auch den letzteren als den unmittelbaren Steigerer betrachten, den
Beklagten dagegen nur als die Mittelsperson ansehen und ihn
aller persönlichen Haftung aus seinen'Meistgeboten ent-
bunden halten wollte.
Es ist aber gerade entscheidend, ob der Kaufvertrag von der
Klägerin mit Mastig, wenn auch durch eine Mittelsperson, oder
mit dem Beklagten abgeschlossen wurde.
Wenn dagegen der Beklagte den klägerischen Beamten un-
mittelbar vor dem Verstriche eröffnete, daß er nur als Bevoll-
mächtigter sür Mastig handle, so müßte allerdings angenommen
werden, daß er auch beim Kaussabschlusse nur als solcher betrach-
tet wurde.
Damit allein wäre jedoch seine Hastungsverbindlichkeit gleich-
falls noch nicht ausgeschlossen.
Gemäß Art. 298 des H.-G.-Bs. wären nämlich die Rechts-
verhältnisse des als Bevollmächtigter aufgetretenen Beklagten nach
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XVIU. 10

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