Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Bayern. Art. 4. 85 ff.

gerechnet werden kann, so würde sie doch zweifellos diejenigen
Personen, denen sie zuzuschreiben ist, zu Kaufleuten machen und
damit der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterwerfen, denn der
Begriff eines Kaufmanns ist ein rein thatsächlicher, und Jeder,
der Handelsgeschäfte betreibt, stellt sich als Kaufmann dar, ohne
Rücksicht daraus, ob er nach sonstigen Beziehungen ein Recht zum
Handelsbetrieb hatte oder nicht.
Haben daher einzelne Personen den Namen des Vereins be-
nützt, um unter demselben Handelsgeschäfte zu machen, so müssen
sie sich unbedenklich alle daraus hervorgehenden Folgen gefallen
lassen, und sie werden in Hinblick auf Art. 55 a. a. O. füglich
auch jedem Dritten dafür verantwortlich sein, wenn sie von den
den Verein bildenden Mitgliedern eine Ermächtigung zu einem
derartigen Handel nicht erhalten hatten, wobei es alsdann gleich-
giltig ist, ob sie für ihre eigene Rechnung oder für diejenige An-
derer handeln wollten.
Ueber diese Frage ist jedoch zur Zeit und hierorts nicht zu
entscheiden.
Auch das ist nicht ausgeschlossen, daß etwa eine Anzahl von
Mitgliedern des Vereins sich darüber verständigte, unter der als-
dann allerdings nicht den Bestimmungen des Art. 17 a. a. O.
entsprechenden, hier jedoch nur nebenbei vorausgesetzten Firma
„ Consumverein K." eine offene Handelsgesellschaft zu errichten,
And daß hiernach diese Gesellschaft unter solcher Firma belangt
werden könnte, wobei indessen wohl zu beachten ist, daß eine solche
Gesellschaft mit alleiniger Ausnahme des Uebergangs auf die Erben
i(Art. 123, Abth. 2) immer eine vertragsmäßige Einigung der
Contrahenten und eine- Zustimmung aller Mitglieder zum Eintritt
neuer (Art. 98), sowie auch das Criterium des Betriebes des
Geschäfts von Seite eines jeden Gesellschafters, und zwar nicht
blos in der Richtung der Geschäftsführung nach außen, erfordert
<Art. 85).
Deshalb kann in Hinblick auf die Statuten des Consum-
vereins, nach deren §§ 2 u. 3 Jedermann durch bloße Anmel-
dung beim Vorstande und ohne Einvernahme der übrigen Teil-
nehmer Mitglied werden kann, nach welchen ferner gemäß § 12
nur der Vorstand die Geschäfte zu betreiben hat, und die noch in

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