Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Preußen. Art. 44. 48.

Prokuristen gegebenen Accept, „Angenommen W. Sch." im Wechselpro-
ceß in Anspruch genommen. Auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat
das Ober-Tribunal das Erkenntniß zweiter Instanz vernichtet und
den Kläger abgewiesen. Die Gründe lauten dahin:
„Nach Artikel'44 des Handelsgesetzbuchs hat der Prokurist, der
für seinen Principal und dessen Firma zeichnet, in der Weise zu
zeichnen: daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und
seinen Namen beifügt, wie dieß in gleichem Falle der Artikel 48 a.
a. O. auch für den Handlungs-Bevollmächtigten in Betreff des seiner
Unterschrift beizufügenden, das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden
Zusatzes vorgeschrieben ist. Daß diese Bestimmungen auch auf Wechsel-
erklärungen und die damit von dem Prokuristen oder Handlungsbe-
vollmächtigten für den Principal oder dessen Firma eingegangenen
Verbindlichkeiten Anwendung finden, bedarf keiner Ausführung, da
Wechselgeschäfte dieser Art nach den Grundsätzen': des Arrikel273 und
folg. 1. e. unzweifelhaft zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns
zu rechnen sind. Hiervon ausgegangen, hat der erste Richter im vor-
liegenden Falle ganz richtig den erwähnten Artikel 44 angewandt, wenn
er in seinem Erkenntniß durch das auf dem eingeklagten Wechsel be-
findliche Accept:
„Angenommen W. Sch."
selbst wenn dasselbe erwiesen von dem Sohne und Prokuristen des
Verklagten W. Sch. für ausgestellt zu erachten sei, —■ wegen seiner
gesetzlich offenbar ungenügenden Form eine wechselmäßigen Verbind-
lichkeit des Verklagten nicht für begründet erachtete. Derselbe befindet
sich hiermit in vollem Einklänge mit der Rechtssprechung des höchsten
Gerichtshofes in den Erkenntnissen vom 12. März 1868 (Entsch.,
Bd. 60, S. 215 ff.) und vom 24. November 1868 (Archiv, Bd. 71.,
S. 358), nach welchen die abweichende Ansicht in dem vom Appella-
tionsrichter allegirten Streitfälle (vergl. Archiv, Bd. 51S. 352) für
beseitigt erachtet worden ist, sofern in jenem Erkenntnissen im Anschluß
an die schon früher ergangenen Präjudizien Nr. 1602. 2077 und den
Plenarbeschluß vom 4. December 1854, Nr. 2585 (Entsch., Bd. 12,
S. 477. Bd. 17; S. 457; Bd. 29; S. 293) näher ausgeführt ist:
daß der schon auf dem Gebiete des allgeinen Civilrechts Platz greifende
Grundsatz von der Unzulässigkeit und Unverbindlichkeit der blos mit
dem Namen des Machtgebers Unterzeichneten Erklärung des Bevoll-

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