Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

ä Königreich Preußen. Art. 395 flg. 423 ftg.
erheblich und erwiesen, und wies deshalb Kläger ab, der keinen
Schadensersatz verlangen könne, da weder Kläger noch der Eigen-
thümer der Waare Schaden hätten.
Kläger legte Cassations-Recurs ein, und führte aus: „der
auf den Frachtvertrag und die Art. 395. 405. 421. 427 des
H.-G.-B.s gegründete Klaganspruch habe durch den Vertrag des
Klägers mit einer dritten Person (der Transport-Versicherungs-
Gesellschaft) und den von dieser in Folge davon verlangten Werths-
ersatz nicht verloren gehen können, weil der der Verklagten fremde
Vertrag ihr weder zum Vortheil, noch zum Schaden gereichen
dürfe, (Art. 1165 B.-G.-Bl.). Die Versicherungs-Gesellschaft zahle
nicht die Schuld des Frachtführers für die verlorene Waare aus
dem Frachtverträge, sondern ihre eigene aus dem Versicherungs-
verträge entsprungene Schuld. Der Fall des Art. 1236 rsp. des
Art. 1251, Nr. 3 des B.-G.-Bl. liege also nicht vor, und die
Versicherungsgesellschaft werde folgeweise durch die Zahlung der
Versicherungssumme auch nicht in die Rechte des Destinatärs oder
Eigenthümers der Waare subrogirt. Zur Uebertragung dieser
Rechte sei eine Cession nothwendig, und die Transportversiche-
rungsgesellschaft könne eine solche verlangen. Daß sie erfolgt sei,
stelle das Handelsgericht nicht fest; Klägerin sei daher zur Geltend-
machung ihrer Ansprüche nach Art. 405 des H.-G.-B.s nach wie
vor berechtigt. Wenn sie von dem Frachtführer denjenigen Werth-
ersatz erhalten habe, welchen derselbe nach Maßgabe des Fracht-
briefes leisten müsse, so sei es lediglich Sache zwischen ihr und
der Transport-Versicherungs-Gesellschaft, falls diese auf Grund
ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsverträge die Versicherungs-
summe bezahlt habe, ihr Verhältniß untereinander anderweit zu
reguliren."
Demnächst hat denn auch der rheinische Senat des Ober-
tribunals das erste Erkenntniß aus folgenden Gründen cafsirt:
„In Erwägung, daß der Vertrag der Cassations-Kläger mit
. einer Transport-Versicherungsgesellschaft, wodurch diese die Gefahr
des Untergangs der fraglicher: Maaren auf dem Transporte und
bis zur Empfangnahme derselben von den Destinatären übernom-
men hat, und der unter den Hauptparteien abgeschlossene Fracht-
vertrag von einander ihrem Inhalte, wie ihrem Gegenstände

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