Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

5.2. Inwieweit erstreckt sich die Procura auch auf Rechtshandlungen vor den Strafgerichtsbehörden?

Inwieweit erstreckt sich die Procura auch auf Rechtsverhandlungen rc. 59
und Haudlungsgehülfen, von den sonstigen in dem Handelsgewerbe
(Handelsgewerbe im weiteren Sinne) angestellten Personen die Rede
ist. Constant haben die sächsischen Gerichte und so auch das Han-
delsgericht Glauchau in dieser Richtung erkannt.
Ebenso liegen Entscheidungen der preußischen und bayerischen
Gerichte vor, in welchen die handelsgerichtliche Competenz für Strei-
tigkeiten zwischen den Kaufleuten nnd den in ihren Gewerben an-
gestellten Beamten und sonstigen Gedientesten ausdrücklich anerkannt
worden ist.
Vergl. Centralorgan für das deutsche Handels- und Wechsel-
recht, herausgeg. von Löhr, N. F., Bd. 1, S. 486 flg. u.
bez. 640 flg.

II.
Inwieweit erstreckt sich die Procura auch ans Rechtshand-
lungen vor den Strasgerichtsbehörden?
Von Herrn Oberhofgerichtsrath Brauer in Mannheim.

Nach den Grundsätzen des allg. d. H.-G.-B., Art. 41 flg., hat der
Procuraträger in Bezug auf die Vertretung seines Principals bei den
zum Handelsbetrieb gehörigen Geschäften und Rechtshandlungen jeder
Art eine so ausgedehnte Machtbefugnis daß er nicht mit Unrecht in
gewissem Sinne als dessen „ultor ego“ bezeichnet werden mag.
Insbesondere hat derselbe gemäß Art. 42 des H.-G.-B. durch
die Procura die Ermächtigung zu allen gerichtlichen und außergericht-
Handelsgewerbe angestellten Personen, ingleichen Ansprüche, welche einem Drit-
ten in Gemäßheit des Art. 55 des Handelsges. zustehen."
0 Vgl. Bd. I, S. 41 u. flgde. dieses Archivs; Goldschmidtin deffen
Zeitschrift für Handelsrecht, Beilage zu Bd. 3, S. 31. 34; Endemann, Han-
delsrecht, § 28, insbesondere Jj^te 5.

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