Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Herzogthum Braunschweig. Art. 324. 325 und 342.

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Zu Art. 324. 323 und 342.
Erfüllungsort bei Kaufgeschäften.
Die Handlung F. M. zu Braunschweig klagte bei dem dortigen
Handelsgerichte gegen den Kaufmann H. zu K. eine Waarenforderung
ein und führte zur Begründung der Competenz des Handelsgerichts
an, daß Beklagte die fr. Waaren aus der klagenden Handlung auf
vorgängige Bestellung geliefert erhalten habe, vaß die Lieferung in
Braun schweig erfolgt und Beklagter nach Ablauf des ihm be-
willigten Ziels von 6 Monaten aufgefordert sei, in Braunschweig
Zahlung zu leisten. Der Beklagte räumte den Abschluß des Kauf-
geschäfts, sowie den Empfang der Waaren und die behauptete Mah-
nung ein, läugnete jedoch unter Vorschützung der Einrede des incom-
petenten Gerichts, daß die Lieferung der Waare in Braunschweig
geschehen sei und nahm den ihm darüber deferirten Eid an. In der
Replik bestritt Klägerin die Begründetheit der opponirten Einrede
und hob hervor, daß Kaufgeschäfte in dem Falle, daß von den Contra-
henten über den Erfüllungsort keine Verabredung getroffen worden,
nach handelsrechtlichen Grundsätzen an dem Wohnorte des Ver-
käufers zu erfüllen seien, und wie sie die fr. Waaren von Braun-
schweig aus dem Beklagten übersandt habe, sei sie berechtigt, auch an
diesem Orte Zahlung zu fordern.
Das Handelsgericht verwarf mittelst Erkenntnisses vom 4. Dec.
1863 die vorgedachte Einrede
in Erwägung:
daß die Ausschwörung des Eides, daß hier nicht geliefert sei, unzu-
lässig erscheint, weil es lediglich Sache der juristischen Interpretation
ist, welcher Ort im vorliegenden Falle als Lieferungsort anzusehen
sei, nun aber in Fällen der vorliegenden Art bei mangelnder Verab-
redung der Contrahenten über den Ort, wo die Erfüllung des Kauf-
geschäfts geschehen soll, als Lieferungsort derjenige Ort anzusehen
ist, wo der Verkäufer seine Handelsniederlassung hat, und die Ab-
sendung des Kaufobjects erfolgt;
Thöl, Handelsrecht, 3. Aufl., § 78, S. 325.
Savignh, System, Bd. 8, S. 225;
daß ferner Beklagter nicht zu behaupten vermocht hat, daß ein Lie-
ferungsort von den Parteien vertragsmäßig festgesetzt sei, auch

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