Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Sachsen. Art. 313—316. 382.

Will nach dem Entwürfe des allg. d. H.-G.-B.s das Pfandrecht
des Spediteurs auf connexe Forderungen, welche in dem speciellen
Speditionsgeschäfte ihren Grund haben, beschränken.
Dagegen vertheidigt
Franke, das Retentionsrecht des Spediteurs, im Archive
f. deutsch. Wechsel-u. Handelsrecht, Bd. XIII, S.210 flg.
die entgegengesetzte Maxime und legt dem Spediteur nicht blos nach
Art. 382 das gesetzliche Pfandrecht wegen counexer Forderungen bei,
sondern spricht ihm auch noch das kaufmännische Retentionsrecht der
Art. 313 flg. wegen connexer und nicht connexer Forderungen zu,
wenn sein Schuldner ein Kaufmann ist und die zurückgehaltenen
Sachen auf Grund eines Handelsgeschäfts in seinen redlichen Besitz
gelangten.
Diese letztere Ansicht erscheint denn auch dem dermalen Recht
sprechenden Gerichtshöfe als die richtigere.
Im Allgemeinen beruht nämlich das Retentionsrecht 'der Art.
313 flg. auf der in der Handelswelt angenommenen und thatsächlich
geübten Ansicht, daß der Kaufmann die Maaren, welche er recht-
mäßiger Weise in der Hand hat, als Deckung für alle seine Handels-
ansprüche an den Eigenthümer der Waaren behandelt, sowie daß auch
der Schuldner diese Auffassung theilt und als billig ansieht. '
Lab and, a. a. O., S. 493.
An und für sich liegt nun kein Grund vor, den Spediteur, dessen
Geschäftsbetrieb nach Art. 272, Nr. 3 unter den Begriff der Han-
delsgeschäfte fällt, von diesem allen Kaufleuten unter sich zugetheilten
Befugnisse ausnahmsweise auszuschließen, soweit nicht Art. 313 flg.
selbst auf Grund der besonderen Natur des Speditionsgeschäfts eine
Beschränkung des Zurückhaltungsrechtes mit sich bringt. In der
That enthält auch der Art. 382 selbst keine Bestimmungen, wodurch
die Anwendbarkeit der Art. 313 flg. aus den Spediteur in seiner
Eigenschaft als Kaufmann ausgeschlossen würde und principiell ist
ein Nebeneinanderbestehen des Pfandrechts des Art. 382 und des
Retentionsrechts der Art 313 flg. beim Spediteur recht wohl möglich
und zulässig. Außerdem bestätigen aber auch die Verhandlungen der
zur Berathung des Handelsgesetzbuches niedergesetzten Commission
Lutz, Protocolle der Commission zur Berathung eines allg.
deutschen Handelsgesetzbuchs, Th. II, S. 766 flg.

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