Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Sachsen. Art. 357.
zu Gunsten Klägers etwas nicht herleiten. Mit den fraglichen
Worten hat
Lutz, Protokolle rc., S. 1413, verb. mit S. 1399,
Auerbach, Archiv für deutsches Wechselrecht, S. 125,
dasselbe ausgedrückt werden sollen, was in Art. 274 des preuß. Ent-
wurfs gesagt gewesen ist, daß nämlich eine höhere Entschädigung nur
gefordert werden kann, wenn dieß ausdrücklich vereinbart gewesen
oder wenn der Käufer nach weist, daß die unterbliebene Lieferung
der Waare ihm auf Grund der am Tage der Aufforderung bestehen-
den Verhältnisse einen höheren Schaden verursacht oder einen
höheren Gewinn entzogen hat, und er die Waare an diesem Tage am
Handelsplätze nicht anderwärts anschasfen konnte.
Man hat sonach durch die Schlußbestimmung in Art. 357 das
individuelle Interesse ausdrücklich wahren wollen, sofern es das
sachliche erweislichermaßen übersteigt, nicht aber hat man dem
(nichtsäumigen) Käufer gestatten wollen, durch Benutzung eines nach
Ablauf der Erfüllungszeit sich etwa herausstellenden höheren Curses
der Waare
über die einmal bedungene Zeit hinaus auf Kosten seines
Gegners zu speculiren.
Es hätte mithin im gegenwärtigen Falle Kläger, um die von ihm auf
den Curs, welchen die fraglichen Werthspapiere am Tage nach
Ablauf des festgesetzten Lieferungstages gehabt, gestützte Schäden-
forderung zu rechtfertigen, sich vor allen Dingen auf besondere fac-
tische Umstände (wie solche der Natur der Sache nach nicht zu ver-
muthen sind) zu stützen gehabt, aus welchen mit der für den gebrauchten
Eidesantrag erforderlichen Schlüssigkeit hervorginge, daß für ihn die
rechtliche NothWendigkeit vorhanden gewesen sei, diebetreffende
Partie Papiere anderweit anzuschaffen. Dem hat Kläger zu genügen
nicht vermocht.
Hiernach tritt die Unschlüssigkeit der Klage zweifellos zu Tage
und bedarf es im Uebrigen und mit Rücksicht auf die von voriger
Instanz der Entscheidung unterbreiteten Gründe nur noch des Hin-
weises auf die auch in der sächsischen Praxis bereits zur Geltung
gelangten, in der in der
Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, N. F.,
Bd. XXVII, S. 1 flg.

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