Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Sachsen. Art. 357.

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Veranlassung gehabt, im gegenwärtigen Falle von der über die Aus-
legung nurgedachter gesetzlicher Bestimmungen gefaßten Ansicht ab-
zngehen. Es ist nach
Lutz, Protocolle der Commission, 169. Sitzung, S. 1411,
mit den im Eingänge des Art. 357 enthaltenen Bestimmungen eine
ganz präcise, fixe Bestimmung gemeint, wobei nach der vorausge-
gesetzten Willensrichtung der Parteien der Säumige aus Abnahme
der verspäteten Lieferung nicht weiter mit Sicherheit rechnen kann.
Die Geschichte des 357. Artikels
Auerbach, in dem Archiv für deutsches Wechselrecht,
Bd. XIII, S. 125 flg.,
Lutz, Protocolle rc., 582. Sitzung, S. 5081 fig.
zeigt, daß man, besonders um die bei Geschäften der im Art. bezeich-
nten Art supponirte Absicht der Parteien, daß eine pünktliche Voll-
ziehung zu der bedungenen Zeit erfolgen müsse, möglichst hervor-
treten zu lassen, im Eingänge des Artikels das Beiwort „genau/'
welches neben dem „festbestimmt" sonst als eine unnöthige Wort-
häufung erscheinen würde, hinzugefügt hat. Es hat aber der Ein-
tritt des Erfüllungstages beziehentlich der Ablauf der ge-
setzten Frist, als der für die Abwickelung des Geschäftes, wie
dieselbe nach den im Uebrigen im Art. 357 angenommenen verschie-
denen Fällen (nach Maßgabe des dem Nichtsäumigen auf Grund
Art. 354 und 355 eingeräumten dreifachen Wahlrechtes) zu erfolgen
hat, allein entscheidende Zeitpunkt hingestellt werden sollen. Es wird
dieß insbesondere noch erkennbar durch die bei Abfassung des Han-
delsgesetzbuchs in dritter Lesung (Protocolle, S. 5081 fig.) bezüglich
der früheren Fassung des jetzigen 357. Art. vorgenommenen Abän-
derungen, wonach statt der früheren Worte: „nach Ablauf des Tages
oder der Frist" die Worte: „nach Ablauf der Zeit oder der Frist"
ausgenommen worden sind, während durch die Motivirung dieser Ab-
änderung hervortritt, daß nur ausnahmsweise, wenn in Folge beson-
derer localer oder commercieller Einrichtungen oder Gebräuche es
unausführbar erscheinen sollte, die bei Abwickelung der Geschäfte
nach Abs. 2 und 3 des Art. 357 in Betracht zu kommenden Werths-
ermittelungen nach dem im Voraus festgesetzten Lieferungstage oder
nach dem Augenblicke des Ablaufs der ebenso festgesetzten Lieferungs-
frist zu bestimmen, man jene Bestimmung nach demjenigen Zeitpunkte

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