Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Ueber die Einrichtung von Handelsgerichten k.

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1861, Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen,
ohne Unterschied der Personen;
4. für alle Rechts st reitigkeiten über Wechselver-
bindlichkeiten. Rechtsstreitigkeiten, deren Gegen-
stand an Geld oder Geldeswerth die Summe von
100 Thlrn. nicht über steigt, bleiben jedoch von der
Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.
§92!. DasHandelsgerichti st fernerzuständig:
1. für Rechtsangelegenheiten, welche das H.-G.-B.
und das Einführungsgesetz zu demselben den
Handelsgerichten überweisen;
2. für die Aufnahme der Verklarungen (Art. 492
des H.-G.-B.), die Verfügungen und Verhand-
lungen, wenn in den Fällen Art.602.604.605.609.610.
625. 626. 648. 674. 675. 690 des H.-G.-B. das Gericht
zum Zweck einer Deposition, einer Besichtigung
oder eines Verkaufs angegangen wird, für die
Strandungs- und Bergungssachen, und soweit nicht
die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet
ist, für die Subhastation der Seeschiffe undan-
derer zur Frachtschifffahrt bestimmter Schiffs-
gesäße;
3. für die Concurse über das Vermögen oder den
Nachlaßei nesKaufmannsunddieFallimente.
Von diesen Bestimmungen weichen
1. die k. sächs. Verordnung vom 30. Oct. 1861 im § 8, die
württemb. Handelsgerichtsordnung Art. 21 und das bayerische
Einführungsgesetz Art. 63 insofern ab, als sie die Concurse nicht
vor die Handelsgerichte verweisen. In Hamburg gehören nur die
4000 Mark übersteigenden Concurse vor die Handelsgerichte.
Die Motive zum preuß. Entwürfe bemerken hierüber:
Unter Ziffer 3 überweist der § nach Vorgang des rheinischen
Rechts die Concurse über das Vermögen oder den Nachlaß eines
Kaufmanns den Handelsgerichten. Hierzu liegt eine dringende
Aufforderung in der Concursordnung. Abgesehen davon, daß
dieselbe für die kaufmännischen Concurse und für die Concurse über
den Nachlaß eines Kaufmanns die Handelsgerichte für zuständig

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