Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

lieber die Einrichtung von Handelsgerichten rc.

425

Hätte dieser Entwurf aber auch Aussicht auf allgemeine Ein-
führung gehabt, so würde er doch in Beziehung auf die Einrichtung
von Handelsgerichten die Schwierigkeiten nicht beseitigt haben, denn
er enthält in 8 Paragraphen nur Bestimmungen über das Verfah-
ren vor den Handelsgerichten. Er schweigt aber über die Zusam-
mensetzung und Zuständigkeit derselben. Doch bedürfen auch
diese Fragen einer gemeinsamen Regelung.
Nachdem nunmehr wenigstens für Norddeutschland das ersehnte
Organ für eine gemeinsame deutsche Gesetzgebung geschaffen ist,
welchem auch die Regelung des gerichtlichen Verfahrens überwiesen
worden, dürfen wir wohl hoffen, daß nunmehr auch gemeinsame Bestim-
mungen über die Errichtung von Handelsberichten getroffen werden,
und es fragt sich nur, welche Einrichtung vorzugsweise zu empfehlen
sein möchte.
Bei dem überwiegenden Einflüsse Preußens auf die Bundes-
gesetzgebung werden zunächst die in dem preußischen Entwürfe einer
Civilproceßordnung enthaltenen Vorschläge zu beachten sein. Jndeß
sind auch die in den anderen deutschen Staaten bestehenden Einrich-
tungen ins Auge zu fassen. Wenn auch die Staaten jenseits des
Mains noch nicht zum norddeutschen Bunde gehören, so hoffen wir
doch, daß sie nicht allzulange in dieser Absonderung verharren
werden.
Indem wir nun unsere Bedenken gegen verschiedene Bestimmun-
gen des preußischen Entwurfs äußern, werden wir zugleich erwägen
müssen, ob sich dessen Bestimmungen zugleich für alle übrigen deut-
schen Staaten eignen, oder ob nicht die eine oder andere Bestimmung
aus dem allgemeinen Gesetze auszuscheiden und der Landesgesetzgebung
zn überlassen sein möchte.
Das siebente Buch des preuß. Entwurfs einer Proceßordnung
handelt im 1. Titel
Von der Errichtung der Handelsgerichte,
und bestimmt im § 899:
Für diejenigen Bezirke, in welchen ein bedeutender
Handels- oder Schifffahrtsverkehr besteht, sollen Han-
delsgerichte errichtet werden.
Die Motive bemerken hierzu: Es hat niemals in dem Plane
gelegen, Handelsgerichte in dem Umfange einzuführen, daß kein Ort

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer